Übernahme von Azubi-Vertreter darf nicht durch Leiharbeiter verhindert werden
Beantragt ein Mitglied der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung nach der Ausbildung eine unbefristete Verängerung des Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitgeber diesen Wunsch nicht als unzumutbar ablehnen, weil er die entsprechende Stelle mit einem Leiharbeiter besetzen will. Dies ergibt sich aus einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Einem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildenden-Vertreters aus betrieblichen Gründen nur dann unzumutbar, wenn er keinen andauernden Bedarf für dessen Beschäftigung habe. Der unternehmerische Entschluss, anfallende Aufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen und nicht den eigenen Mitarbeitern, ändere nichts an der Anzahl der betrieblichen Arbeitsplätze und damit auch nichts am Beschäftigungsbedarf (BAG, Beschluss vom 25.02.2009 Az.:7 ABR 61/07).
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