Ausschliessliche Erfolgsprovision ist im Arbeitsverhältnis nicht immer sittenwidrig
Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln bezüglich des Honoraranspruchs eines Immobilenmaklers ist auch auf grundsätzliche Arbeitsverhältnisse anwendbar. Danach ist eine rein erfolgsorientierte Provisionsvergütung nur dann sittenwidrig, wenn die geschuldete Mitwirkung des Arbeitgebers nicht ausreichend ist, um eine angemessene Vergütung zu erzielen. Eine sittenwidrige Verlagerung des arbeitgeberseitigen Beschäftigungsrisikos liege nach Meinung der Richter erst dann vor, wenn das zur Verfügung gestellte Adressmaterial bzw. eine andere geschuldete Mitwirkung des Arbeitgebers nicht ausreichend ist, um in der eingesetzten Zeit einen angemessenen Verdienst zu erzielen (LAG Köln, Urteil vom 16.02.2009 Az.: 2 Sa 824/08).
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