Stichtag 31.03. - Vorsicht, Märzklausel!
In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres schwebt das Damoklesschwert der Märzklausel über den Buchhaltern deutscher Unternehmen. Schließlich kann deren Nichtbeachtung unter Umständen zu Nachforderungen durch die Deutsche Rentenversicherung führen. Arbeitgeber können dieser Gefahr jedoch begegnen, indem sie Einmalzahlungen an ihre Mitarbeiter möglichst zwischen April und Dezember leisten.
Hier gilt die Märzklausel
In der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung müssen Einmalzahlungen grundsätzlich immer in dem Monat Berücksichtigung finden, in dem sie ausgezahlt werden. Dies gilt zunächst auch für Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Jahres gezahlt werden. Überschreiten jedoch während dieses Zeitraums geleistete Einmalzahlungen zusammen mit dem laufenden Jahresarbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG), so zählen sie zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Diese auch Märzklausel genannte Besonderheit muss bis zum 31.03. zwingend beachtet werden. Häufig wird dabei übersehen, dass es für die Anwendung der Märzklausel bereits ausreicht, wenn nur in einem Sozialversicherungszweig die Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Denn die beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung erfolgt immer für sämtliche Versicherungszweige einheitlich. In den überwiegenden Fällen fällt die Latte aufgrund der niedrigeren Rechengrößen in der Kranken- und/oder Pflegeversicherung.
Wichtiger Hinweis
Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Dazu zählen u. a. Prämien, Gratifikationen oder Sonderzahlungen. Bei der Zahlung gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Das sagt das Gesetz
§ 23a Abs. 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) enthält die gesetzliche Definition der Märzklausel. Danach ist „einmalig“ gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn:
die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt,
der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und
durch die Sonderzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in einem Versicherungszweig überschritten wird.
Das sind die aktuellen Werte
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt das maximale Bruttoentgelt für die Berechnung des Beitrages zur jeweiligen Sozialversicherung an. Sollte das Bruttoeinkommen über diesem Betrag liegen, steigt der Beitrag zur jeweiligen Sozialversicherung nicht mehr an. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nach oben "gedeckelt". Personen mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zahlen deshalb einen geringeren prozentualen Anteil des eigenen Bruttogehalts in die sozialen Sicherungssysteme ein. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2011 West: 5.500 € pro Monat oder 66.000 € pro Jahr
2011 Ost: 4.800 € pro Monat oder 57.600 € pro Jahr
Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze):
2011 einheitlich 4.125 € pro Monat oder 49.500 € pro Jahr
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