Vom Arbeitgeber übernommene Kurkosten gelten als Arbeitslohn
Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht im betrieblichen Eigeninteresse und gilt daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Fall aus der Praxis
Ein Fluglotse war arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sogenannten Regenerierungskur zu unterziehen. Dem Inhalt des Arbeitsvertrags entsprechend nahm er an einer vierwöchigen Kur teil. In der Folge erfasste das Finanzamt die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und zog vor das Finanzgericht (FG). Die Finanzrichter gaben der Klage insoweit statt, als sie die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechneten. Das Finanzamt zog vor den BFH.
Das sagt der Richter
Die Bundesrichter hoben die Entscheidung des FG auf und wiesen die Klage ab. Die Übernahme von Kurkosten zähle grundsätzlich als nicht ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegende Zuwendung zum Arbeitslohn. Eine Aufteilung sei ausgeschlossen. Zum einen lasse sich die Kur nicht in verschieden Veranlassungsbeiträge trennen. Außerdem scheide eine Bewertung als Arbeitslohn nur dann aus, wenn eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolge. Erfolge sie wie hier nur zur Hälfte im eigenbetrieblichen Interesse, liege somit Arbeitslohn vor (BFH, Urteil vom 11.03.2010, Az: VI R 7/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Aufwendungen des Arbeitgebers für Kuraufenthalte von Mitarbeitern unterliegen der Lohnsteuer. Dabei ist unerheblich, um welche Art von Kur es sich handelt. Damit ist der Versuch gescheitert, einen ähnlich gemischten Beurteilungscharakter wie bei Reiseaufwendungen zu schaffen.
Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) hat der Gesetzgeber die betriebliche Gesundheitsförderung gestärkt. Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Mitarbeiter verbessern, können nach § 34 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einer Höhe von 500 € im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken.
Praxis-Tipp
Steuerbefreit sind z. B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht darunter fällt hingegen die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
Vorsicht
Beachten Sie, dass die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen (keine Umwandlung von Arbeitslohn!).
Checkliste zum Download
Welche Bereiche förderungsfähig sind, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Betriebliche Gesundheitsförderung - diese Maßnahmen werden gefördert.
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