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Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes

28. Februar 2011

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass weder Streik-, noch Kranken- oder Arbeitslosengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gelten und somit keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes finden.

Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Den Entscheidungen des BSG lagen drei Verfahren zugrunde, in denen die Klägerinnen jeweils der Auffassung waren, dass ihr Elterngeld falsch berechnet wurde, weil die zuständige Behörde den Bezug von Streik-, Kranken- bzw. Arbeitslosengeld bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht anerkannt hatte.

 

  • Die Klägerin im Streikgeld-Verfahren (Az.: B 10 EG 17/09 R) hatte zwischen März und Juni 2006 an gewerkschaftlichen Streikaktionen teilgenommen und während dieses Zeitraums Streikgeld erhalten. Der Arbeitgeber kürzte das Arbeitsentgelt der Klägerin entsprechend den streikbedingten Fehlzeiten. Bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigte die zuständige Behörde nur das im einjährigen Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Sie war der Ansicht, dass die Behörde in den vom Streik betroffenen Monaten das ungekürzte Arbeitsentgelt hätte zugrundelegen müssen. Hilfsweise sei das von ihr bezogene Streikgeld zusätzlich anzurechnen.



  • Die Klägerin im Krankengeld-Verfahren (Az.: B 10 EG 20/09 R) forderte ein höheres Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes. Während des Bemessungszeitraums war sie für zwei Wochen wegen einer nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankung arbeitsunfähig und bezog Krankengeld in Höhe von 671,40 €. Die zuständige Behörde berechnete das Elterngeld ohne Berücksichtigung der Zeit des Krankengeldbezuges, weil es sich bei dem Krankengeld um eine steuerfreie Lohnersatzleistung handelt. Die Klägerin war der Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen des BEEG verfassungswidrig sind.
  • Die Klägerin im Arbeitslosengeld-Verfahren (Az.: B 10 EG 21/09 R) verlangte die Berücksichtigung von Arbeitslosengeld (ALG I). Nach einem Umzug hatte sie für fünf Monate ALG I, anschließend Mutterschaftsgeld bezogen. Bei der Berechnung des Elterngeldes hatte die zuständige Behörde die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges nicht berücksichtigt. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Schließlich habe sie den Anspruch auf ALG I durch Beiträge erworben. Darüber hinaus gebiete es der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG), dass ihr aus der Verlegung des Arbeitsplatzes ihres Ehemannes keine sozialrechtlichen Nachteile erwachsen dürfen.

 

Das sagt der Richter

Das Gericht entschied in allen drei Fällen gegen die Klägerinnen. Die Regelungen des BEEG seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insoweit ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anknüpfen und auf einen Ausgleich von Arbeitsentgeltausfällen aufgrund von Streik, Krankheit oder Arbeitslosigkeit verzichten (BSG, Urteil vom 17.02.2011, Az.: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte aus

-          Land und Forstwirtschaft,

-          Gewerbebetrieb,

-          selbstständiger Arbeit und

-          nichtselbstständiger Arbeit


im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen.

 

Wichtiger Hinweis

Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen aufgrund einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.

 

Das hat sich geändert

Seit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes am 01.01.2011 gelten einige Änderungen beim Elterngeld:

  • Ein Elterngeldbezieher mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von über 1.240 € aus Erwerbseinkommen erfährt eine Kürzung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent des vorherigen Nettogehalts.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten überhaupt keine Elterngeldleistungen mehr.
  • Wer über ein Jahresgehalt von über 250.000 € (500.000 Euro bei Verheirateten) verfügt, erhält kein Elterngeld.

 

 

Das sind die Voraussetzungen

Jeder Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung oder der Erziehung eines Kindes unterbricht oder reduziert, erhält mit dem Elterngeld einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einbußen. Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 BEEG, wer

  • seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Arbeitslosengeld, B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R, BEEG, Einkommen, Elterngeld, Erwerbstätigkeit, Krankengeld, Streikgeld, Berechnung Elterngeld, Höhe Elterngeld
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