Erben und Vererben: Enterbung von nahen Angehörigen durch Pflichtteilsentzug
Erben und Vererben: So funktioniert die Enterbung durch Pflichtteilsentzug
Jeder Erblasser kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wen er als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Nicht selten hegt der Erblasser bei der Regelung seines Nachlasses aus bestimmten Gründen den Wunsch, einen oder mehrere ihm nahestehende Angehörige(n) von der Erbfolge auszuschließen. Zu diesem Zweck kann er in seinem Testament anordnen, dass bestimmte gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind und im Erbfall entsprechend leer ausgehen. Zu beachten gilt es dabei jedoch, dass den nächsten Angehörigen, d. h. den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers im Falle der Enterbung ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zusteht gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (siehe „Das sagt das BGB“).
Diesen Pflichtteil kann der Erblasser seinen nächsten Angehörigen nur unter restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen nach § 2333 BGB entziehen (siehe „Das sagt das BGB“). Die Hürden für einen Pflichtteilsentzug sind deshalb so hoch, weil der Erblasser nur auf diese Art juristisch sicherstellen kann, einen erbberechtigten nahen Angehörigen im Erbfall komplett leer ausgehen zu lassen.
Wichtiger Hinweis
Voraussetzung für einen rechtmäßigen Pflichtteilsentzug ist die testamentarische Anordnung der Entziehung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erblasser unter Benennung des konkreten Entziehungsgrundes aus § 2333 BGB.
Aktuelle Rechtsprechung: Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung rechtfertigt Pflichtteilsentzug
Die Verurteilung eines Pflichtteilsberechtigten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung rechtfertigt die Anordnung des Erblassers zur Entziehung des Pflichtteils.
Der Fall
Eine Mutter entzog ihrem Sohn testamentarisch den Pflichtteil, weil dieser wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden war und ihr u. a. damit gedroht hatte, sie „totzuschlagen“. Die Erblasserin hatte diesen Vorfall und andere schwere Beleidigungen durch ihren Sohn in einem Tagebuch dokumentiert. Sie setzte ihre Enkelkinder zu ihren Erben ein. Der enterbte Sohn beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf den Pflichtteil.
Das sagt das Gericht
Ohne Erfolg. Das Gericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück. Es liege der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, der eine rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung voraussetzt, durch welche dem Erblasser eine Teilhabe des Verurteilten an seinem Nachlass unzumutbar sei. Der Sohn der Erblasserin sei wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Gerade der Tatbestand des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB solle nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch schwere Vergehen aus dem Sexualstrafrecht erfassen. Der im Jahr 1920 geborenen Erblasserin, eine gläubige Katholikin, sei es wegen dieser Verurteilung aufgrund ihrer gelebten Wertvorstellungen unzumutbar gewesen, den pflichtteilsberechtigten Sohn an ihrem künftigen Nachlass teilhaben zu lassen. Sie selbst habe nach den vorgelegten Tagebuchaufzeichnungen erheblich unter der Straftat ihres Sohnes gelitten, wobei auch die allgemeinen Anschauungen und Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft eine Vergewaltigung in besonderem Maße missachteten. Außerdem stellten die schweren Beleidigungsdelikte auch eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses dar, wie sich aus den vorgelegten Tagebuchaufzeichnungen der Erblasserin ergebe. So habe der Sohn die Erblasserin des Öfteren massiv und derb beleidigt und angekündigt bzw. damit gedroht, sie totzuschlagen. Dieses Verhalten rechtfertige den Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB (LG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2012, Az.: 16 O 638/11).
Gesetz ermöglicht auch Beschränkung des Pflichtteils
Sind die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für einen kompletten Pflichtteilsentzug nicht erfüllt, so besteht für den Erblasser gemäß § 2338 BGB zumindest die Möglichkeit, den Pflichtteilanspruch zu beschränken. Dieses Recht ermöglicht es dem Erblasser, den Nachlass vor der Verschwendungssucht des eigenen Kindes bzw. der eigenen Kinder zu schützen. Durch Anordnung der Nacherbschaft kann der Erblasser den Pflichtteil seines überschuldeten oder zur Verschwendungssucht neigenden Kindes so beschränken, dass der Pflichtteilsanspruch einerseits dem Zugriff von Gläubigern entzogen wird und der Pflichtteilsberechtigte andererseits daran gehindert wird, die aus der Erbschaft gewonnenen Mittel zu verschwenden. Zu diesem Zweck ordnet der Erblasser an, dass sein Kind den Pflichtteil nur als Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer erhalten soll. Als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer muss der Erblasser dann die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten einsetzen. Bei dieser Konstellation ist der Pflichtteilsberechtigte in der Verfügungsmacht über das Erbe derart eingeschränkt, dass z. B. Schenkungen seinerseits nur dann wirksam sind, wenn der Nacherbe seine Zustimmung erteilt hat.
Das sagt das BGB
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. . Man kann es als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden.
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
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