So funktioniert die Bürgschaft als Mittel zur Kreditsicherung
Kein Darlehen ohne Sicherheit: Bürgschaft spielt wichtige Rolle als Kreditsicherheit
Die Bürgschaft hat in der wirtschaftlichen Praxis einen hohen Stellenwert als Kreditsicherheit. Keine Bank gewährt heutzutage ein Darlehen ohne Sicherheit. Die Bürgschaft ist eine solche Sicherheit.
Mithilfe der Bürgschaft sichert sich der Gläubiger für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bürgen ab. In den überwiegenden Fällen handelt es sich bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut und bei dem (Haupt-)Schuldner um einen Bankkunden, der von der Bank ein Darlehen gewährt bekommen hat.
Bürge verpflichtet sich durch Bürgschaft zum Einstehen für eine fremde Schuld
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Die Bürgschaft setzt also zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner voraus. Dieses wird als Hauptverbindlichkeit bezeichnet und ist in der Regel ein Darlehensvertrag. Entscheidet sich die Bank für die Bürgschaft als Mittel zur Kreditsicherung, so schließt sie mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag, in dem dieser sich verpflichtet, für die Hauptschuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 765 bis 778 BGB geregelt.
Bürgschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
Die Bürgschaftserklärung ist gemäß § 766 BGB schriftlich zu erteilen. Eine Bürgschaft per E-Mail oder in einer sonstigen elektronischen Form ist ausgeschlossen. Nur die Bürgschaft eines Kaufmanns, der diese im Rahmen eines Handelsgeschäftes abgibt, kann in mündlicher Form vereinbart werden.
Höhe der Hauptschuld bestimmt Umfang der Bürgschaft
Bestand und Umfang der Bürgschaft sind gemäß § 767 Abs. 1 BGB von der zu sichernden Hauptschuld unmittelbar abhängig. Das heißt, der Bürge muss nicht haften, wenn die zu sichernde Forderung nicht (mehr) besteht. Allerdings haftet der Bürge für den Fall, dass sich die Hauptschuld durch Verzug oder Verschulden des Hauptschuldners ändert.
Praxis-Tipp
Ein Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers solange verweigern, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos versucht hat, § 768 BGB. Beachten Sie, dass diese sogenannte Einrede der Vorausklage einem sich zur Bürgschaft verpflichtenden Kaufmann nicht zusteht. Kreditinstitute schließen dieses Recht der Einrede der Vorausklage regelmäßig vertraglich aus.
Befristete Bürgschaft begrenzt Haftungsrisiko
Ohne besondere Vereinbarung haftet der Bürge mit unbegrenzter Laufzeit und in unbegrenzter Höhe mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für die Schuld. Bürgen sollten daher versuchen, möglichst eine Laufzeit und einen Höchstbetrag zu vereinbaren, damit sie einen Überblick über die Verpflichtung behalten. Der Umfang der Verpflichtung kann begrenzt werden, indem im Bürgschafts-Vertrag die abzusichernde Forderung und ein Höchstbetrag konkret schriftlich fixiert werden. Möglich sind auch zeitliche Haftungsgrenzen. Bei der Zeitbürgschaft bzw. befristeten Bürgschaft steht die Bürgschaft unter einer temporären Haftungsbeschränkung. Eine echte Zeitbürgschaft nach § 777 BGB liegt vor, wenn für die Schulden des Hauptschuldners nur bis zu einer bestimmten zeitlichen Grenze gehaftet wird. Das ist der Fall, wenn der Bürge nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zur Schuldenbegleichung herangezogen werden kann.
Ausfallbürgschaft ist die „Normalform“ der Bürgschaft
Bei der sogenannten Ausfallbürgschaft darf der Bürge vom Gläubiger erst dann in Anspruch genommen werden, wenn beim Hauptschuldner nichts mehr zu holen ist. Mit anderen Worten haftet der Bürge nur im Falle des tatsächlichen Ausfalls der Forderung, also wenn der Gläubiger gegen den Schuldner erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hat.
Banken verlangen in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei der sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen gleichberechtigt neben dem Schuldner sofort in Anspruch nehmen. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist in diesem Fall keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Bürgen. Banken verlangen in aller Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft, um bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sofort Rückgriff auf den Bürgen nehmen zu können. Dadurch vermeiden die Kreditinstitute langwierige und kostspielige Verfahren gegen den Schuldner. Der Bürge kann nach der Inanspruchnahme durch den Gläubiger gemäß § 774 BGB gegen den Hauptschuldner vorgehen. Die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner erlischt dann nämlich nicht, sondern geht kraft Gesetzes auf den Bürgen über.
In diesen Fällen ist die Bürgschaft sittenwidrig
Besondere Bedeutung hat die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften erlangt. Vor allem im Falle eines Abhängigkeitsverhältnisses des Bürgen mit dem Schuldner und einer krassen finanziellen Überforderung gilt die Bürgschaft als sittenwidrig und somit nichtig. So erklärten die Bundesrichter beim Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach Bürgschaften naher Angehöriger - vor allem von Ehegatten und Kindern - für sittenwidrig und damit nichtig. Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ist neben dem Abhängigkeitsverhältnis das Bestehen eines deutlichen Missverhältnisses zwischen der Kreditsumme und der Leistungsfähigkeit des Bürgen.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie aber, dass das bloße Missverhältnis zwischen dem Vermögen des Bürgen und der Bürgschaftssumme für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft noch nicht ausreichend ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bürgschaft sittenwidrig, wenn:
- der Bürge „krass“ finanziell überfordert ist,
- die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde und
- der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt hat.
Bei Vorliegen der ersten Voraussetzung wird vermutet, dass auch die beiden anderen Anforderungen erfüllt sind.
Diese Arten von Kreditsicherheiten gibt es
Bei Kreditsicherheiten handelt es sich um Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte), die den Gläubiger gegen das Ausfallrisiko (Kreditrisiko) aus einer Kreditgewährung absichern sollen:
- Bürgschaft, § 765 Abs. 1 BGB
- Eigentumsvorbehalt, § 449 Abs. 1 BGB
- Hypothek, § 1113 BGB
- Pfandrecht, § 1204 BGB
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