Steuerberater empfehlen: Bei Hochwasserschäden Fiskus mit ins Boot holen
Bei Hochwasserschäden den Fiskus mit ins Boot holen
Der Dauerregen der vergangenen Tage hat vielerorts Flüsse und Bäche über die Ufer treten lassen und zahlreiche Keller und Häuser unter Wasser gesetzt.
Die durch die Fluten angerichteten Schäden sind gewaltig. Die daraus erwachsenden finanziellen Folgen für die vom Hochwasser betroffenen Menschen summieren sich schnell zu mehreren tausend Euro.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder an der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind. Investitionen in Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust bzw. Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis, wie z. B. Hochwasser, verursacht werden, können die steuerliche Belastung hingegen deutlich reduzieren.
Durch Flutwelle verursachte Kosten als außergewöhnliche Belastungen
Wem durch das Hochwasser tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden sind - ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus - kann diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Darüber hinaus muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein, der von den gesamten Einkünften abhängig ist und bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 € bei 400 € liegt.
Alle Belege sammeln
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) empfiehlt Bürgern, die durch das Hochwasser Schäden erlitten haben, alle weiteren in diesem Jahr anfallenden Belege, z. B. für Zahnersatz oder Ausgaben für Arzneimittel, zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst „geballt“ in der Steuererklärung ansetzen zu können und somit alle Steuervorteile zu nutzen.
Praxis-Tipp
Grundsätzlich ist betroffenen Bürgern zu empfehlen, sich wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen umgehend persönlich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Dort erhalten sie nähere Auskünfte über die im Einzelfall anwendbaren Regelungen.
Diese Billigkeitsmaßnahmen kommen in Betracht
Beim Hochwasser im Januar 2011 unterstützte die Finanzverwaltung Betroffene in Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg durch eine ganze Reihe sogenannter Billigkeitsmaßnahmen:
- Erleichterte Voraussetzungen für Stundungsanträge
- Aussetzung der Vollziehung von Vollstreckungsmaßnahmen
- Keine Säumniszuschläge
- Spendennachweis durch Vorlage eines Einzahlungsbelegs
- Keine steuerlichen Nachteile wegen vernichteter Belege oder Unterlagen
- Erleichterte Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Möglichkeit der Geltendmachung von Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Gebäuden und Ersatzbeschaffungen von beweglichen Anlagegütern
- Steuerfreiheit von Unterstützungsleistungen privater Arbeitgeber an betroffene Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Betrag
- Erlass von Grundsteuern
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