Einfach selbstständig machen: Gründungszuschuss hilft bei der Existenzgründung
Erfolgreich selbstständig machen: Gründungszuschuss erleichtert Existenzgründung
Der Traum von der Selbstständigkeit – immer mehr Menschen wollen sich selbstständig machen und bedienen sich dabei der Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die aus der Arbeitslosigkeit kommende Existenzgründer mit einem Gründungszuschuss unterstützt. Darüber hinaus existieren eine ganze Reihe anderer Existenzgründerzuschüsse, ohne die eine Existenzgründung für viele Existenzgründer häufig gar nicht möglich wäre.
Heute wird der Existenzgründerzuschuss als Form von direkten und indirekten Zuschüssen für die Planung und Durchführung der Existenzgründung betrachtet. Der ursprüngliche Existenzgründerzuschuss ist eine staatliche Subvention zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den §§ 93 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der BA an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbstständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, namentlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen.
Existenzgründerzuschuss als direkter staatlicher Zuschuss für Existenzgründer
Existenzgründerzuschuss dient als Oberbegriff für sämtliche Zuschüsse, die Existenzgründer im Rahmen ihrer Existenzgründung beantragen können. Den Existenzgründerzuschuss gibt es nicht, weil unzählige Möglichkeiten der Bezuschussung für Existenzgründer bestehen, abhängig von Branche, Investitionen, Standort usw. Wenn Menschen, die sich selbstständig machen, vom Existenzgründerzuschuss sprechen, so meinen sie in der Regel den Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur. Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, können zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss erhalten.
Wichtiger Hinweis
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Das sind die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur
Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Beantragen kann den Existenzgründerzuschuss, wer die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- Antragsteller(in) gründet seine/ihre Existenz aus der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld 1)
- Antragsteller(in) hat einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 von mehr als 180 Tagen
- Antragsteller(in) führt die geplante Tätigkeit hauptberuflich aus
- letzte Existenzförderung nach SGB III ist länger als 24 Monate her
- Antragsteller(in) hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
Liegen alle Voraussetzungen für den Existenzgründerzuschuss vor, so hängt die Zusage von der Arbeitsagentur davon ab, ob der/die Antragsteller(in) die Tragfähigkeit seiner/ihrer Geschäftsidee sowie die persönliche Eignung glaubhaft darstellen kann.
Praxis-Tipp
Die glaubhafte Darstellung der Geschäftsidee und der persönlichen Eignung erfolgt durch das Vorlegen des Lebenslaufs, eines professionellen Businessplans und einer fachkundigen Stellungnahme. Beim Businessplan ist unbedingt zu beachten, dass
- Investitionsplan,
- Finanzierungsplan,
- Rentabilitätsrechnung,
- Umsatzplanung,
- Kostenplanung sowie
- Liquiditätsplan
realistisch und in sich stimmig sind. Antragsteller haben in aller Regel nur eine Chance, den Existenzgründungszuschuss zu beantragen. Vor diesem Hintergrund sollte der Businessplan möglichst in Kooperation mit einem professionellen Berater erstellt werden.
Gründungszuschuss dient der sozialen Absicherung
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet: Für die Dauer von sechs Monaten wird der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für die Dauer von weiteren neun Monaten können 300 € pro Monat Gründungszuschuss zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden
Wichtiger Hinweis
Empfänger von Arbeitslosengeld 1 haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Mehr Existenzgründer erwünscht: Politik will Gründerkultur stärken
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat die Initiative "Gründerland Deutschland" ins Leben gerufen und will damit Maßnahmen zur Stärkung der Gründungskultur in Deutschland entwickeln, bündeln und für mehr Unternehmergeist werben. Beteiligt sind der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Bundesverband der Freien Berufe (BFB). Die Initiative zielt auf die nachstehenden vier Teilbereiche:
- Existenzgründung als Schritt in die unternehmerische Freiheit
- Existenzgründung als berufliche Option
- Existenzgründung als Motor der strukturellen Erneuerung
- Existenzgründung als Unternehmensnachfolge im Mittelstand
Staatliche Förderprogramme unterstützen die Existenzgründung
Der Bund, das ERP-Sondervermögen (European Ressource Planning), die Länder und die EU unterstützen den Start in die unternehmerische Selbstständigkeit durch zahlreiche Förderprogramme. Zumeist handelt es sich bei den Förderungen um Darlehen oder aber um nicht-rückzahlbare Zuschüsse. Charakteristisch für öffentliche Förderdarlehen sind beispielsweise lange Laufzeiten, günstige Zinsen und oftmals eine rückzahlungsfreie Zeit, bis der Existenzgründer mit der Tilgung beginnen muss.
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