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Weihnachtsgeschenke vom Chef: Was Arbeitnehmer wissen müssen

4. Dezember 2013

Aktualisierung vom 05.01.2015 (am Ende des Beitrags)

 

Sind Weihnachtsgeschenke vom Chef für Sie als Arbeitnehmer steuerpflichtig oder steuerfrei? 

Edle Weihnachtspralinen, ein Buchgutschein oder ein hochwertiges Schreibset – viele Arbeitgeber nutzen die Weihnachtszeit, um sich bei ihren Mitarbeitern mit einem Präsent zu bedanken. 

Doch kann es schnell passieren, dass sich nicht nur der Arbeitnehmer an der gutgemeinten Extraleistung erfreut, sondern auch das Finanzamt. Was viele nicht wissen: Oft zählen Geschenke als geldwerter Vorteil und somit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wer Zuwendungen also nicht korrekt versteuert, erlebt oft eine böse Überraschung in Form einer Steuernachzahlung. Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg, gibt Tipps rund um das Thema steuerfreie oder steuerpflichtige Geschenke.

 

Wann sind Weihnachtsgeschenke vom Chef steuerfrei?

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - oder?

Ein kleines Dankeschön vom Chef ist nett, kann für den Arbeitnehmer aber schnell zur Belastung werden, deshalb: Aufgepasst! „Geschenke sind für den Arbeitnehmer dann steuerfrei, wenn es sich um sogenannte Aufmerksamkeiten wie Blumen oder eine Flasche Wein handelt“, so Manfred Dehler. Diese „Gelegenheitsgeschenke“ kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zu persönlichen Anlässen, wie Geburtstag, Hochzeit oder auch der Geburt eines Kindes überreichen.

 

Wichtig ist, dass der Wert des Geschenkes die Freigrenze von 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. „Wird die 40-Euro-Grenze nämlich überschritten, dann ist das Geschenk für den Arbeitnehmer in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig“, erklärt der Experte. 



 

Weihnachtszeit ist Geschenkezeit

Bei Weihnachtsgeschenken sieht es da allerdings schon anders aus. Sie werden als „Sachbezüge“ bezeichnet, die grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen. „Diese Geschenke sind allerdings steuerfrei, solange die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschritten wird“, so Dehler. Doch Vorsicht bei Geldgeschenken! Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf Sachzuwendungen, nicht auf Bargeld. Auch wenn es sich nur um einen Betrag von 10 Euro handelt, muss dieser als Arbeitslohn versteuert werden.


Aber wie sieht es eigentlich mit Gutscheinen aus? Bis zur Freigrenze von 44 Euro im Monat gelten auch sie als steuer- und abgabenfreier Sachbezug. Eine Ausnahme gibt es: „Hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, kann also zwischen der Sache und dem Barbetrag des Gutscheins entscheiden, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor“, weiß Dehler. „Selbst wenn letztlich die Sache zugewendet wird.“


Geschenke Dritter - was gibt es zu beachten?

Ein VIP-Ticket für ein Fußballspiel des Lieblingsvereins – das klingt zunächst nach einem tollen Weihnachtsgeschenk. Doch wird es zum Beispiel von einem Geschäftspartner des Arbeitgebers zugewendet, gibt es Wichtiges zu beachten: Auch die Geschenke Dritter sind zu versteuern. „Fällt dem Finanzamt ein größeres Geschenk wie ein exklusives Ticket oder eine Reise als unversteuert auf, drohen Steuernachzahlungen oder Ordnungsgelder“, so Dehler.

 

Pauschalsteuersatz - so profitieren beide Seiten

„Damit der Beschenkte bei Überschreitung der Freigrenze keine böse Überraschung wegen einer Steuernachzahlung erlebt, besteht für den Zuwendenden seit dem 1. Januar 2007 eine sogenannte Pauschalierungsmöglichkeit“, erklärt Dehler. „Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Einkommensteuer für den Arbeitnehmer, und kann das Geschenk dann pauschal mit 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern.“

 

Quelle: Mediendienst "Steuern und Recht" 

 

Aktualisierung

Zum 01.01.2015 sind zahlreiche rechtliche Neuerungen eingeführt worden. Die aktuellen Zahlenwerte entnehmen Sie bitte dem Artikel der Deutschen Handwerkszeitung: Geschenke vom Chef: Steuergrenze angehoben

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Weihnachtsgeschenke, Weihnachtsgeschenke vom Chef, Weihnachtszeit, geldwerter Vorteil, steuerpflichtige Geschenke, Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Geschenke als geldwerter Vorteil
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