Nur wasserdichte Darlehensverträge unter Angehörigen werden steuerlich anerkannt
Steuern sparen durch optimale Ausnutzung der vielfältigen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten gehört mittlerweile zum Einmaleins der Steuergestaltung. Vor allem der Abschluss von Darlehensverträgen mit Angehörigen ist bei Unternehmern sehr beliebt. Häufig erkennt das Finanzamt undurchsichtige Konstellationen jedoch nicht an. Umso erfreulicher ist es für den Steuerzahler, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz dem Finanzamt widerspricht, indem es eine fünf Jahre nach Vertragsschluss erfolgte nachträgliche Genehmigung eines schwebend unwirksamen Darlehensvertrags für wirksam erachtet.
Der Fall aus der Praxis
Um ein Projekt finanzieren zu können, schloss ein Unternehmer mit seinen minderjährigen Enkelkindern Darlehensverträge ab, die der Vater der Kinder als gesetzlicher Vertreter unterschrieb. Ein Ergänzungspfleger war nicht beteiligt. Fünf Jahre später war sich der Unternehmer über die Wirksamkeit der Verträge nicht mehr sicher und zog einen Ergänzungspfleger zurate, der diese schließlich nachträglich genehmigte. In der Folge machte der Unternehmer die an seine Enkel geleisteten Zinszahlungen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an und erhöhte die Einkünfte. Dagegen wehrte sich der Unternehmer und zog vor Gericht. Das Finanzgericht gab dem Finanzgericht recht. Die Darlehensverträge seien wegen ihrer zivilrechtlichen Unwirksamkeit steuerrechtlich nicht berücksichtigungswürdig. Daraufhin ging der Unternehmer in Revision.
Das sagt der Richter:
Und hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Darlehensverträge seien grundsätzlich schwebend unwirksam gewesen, weil der Vater sie ohne Zustimmung eines Ergänzungspflegers nicht hätte unterzeichnen dürfen. Mit der 5 Jahre später erfolgten Genehmigung durch den Pfleger seien sie jedoch wirksam geworden. Entgegen der Meinung des Finanzgerichts schließe die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Verträge die steuerrechtliche Anerkennung nicht ohne Weiteres aus. Es handele sich vielmehr lediglich um ein Indiz, das bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei, ob die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Im Streitfall sei entscheidend, dass die Parteien unverzüglich nachdem sie die Unwirksamkeit der Verträge erkannt hatten, die Genehmigung des Ergänzungspflegers eingeholt hätten.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.06.2006, Az.: IX R 4/04)
Das bedeutet das Urteil:
Die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen aus einem Darlehensvertrag unter nahen Angehörigen ist an das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen geknüpft:
- Es liegt ein wirksamer Darlehensvertrag vor
- Es liegen konkrete Vereinbarungen über Tilgungsbedingungen und die Endfälligkeit des Darlehens vor
- Die Darlehenszinsen werden laufend gezahlt und werden nicht dem Darlehensbetrag hinzugerechnet
- Die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags lässt sich eindeutig von einer Schenkung oder Unterhaltsgewährung unterscheiden
Checkliste zum Download
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