Private Steuerberatungskosten sind nicht abzugsfähig
Mit großer Spannung wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Absetzbarkeit von privaten Steuerberatungskosten erwartet. Nun sind die Würfel gefallen: Private Steuerberatungskosten sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Fall aus der Praxis
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.
Das sagt der Richter
Das Gericht entschied gegen die Steuerpflichtige. Die Steuerberatungskosten in Höhe von 94,57 € hätten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin gemindert. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden. Auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die Steuerberatungskosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH; Urteil vom 04.02.2010, Az: X R 10/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Im Fokusstand hier die Klärung der Frage, ob durch die gesetzliche Abschaffung der vormals begünstigenden Regelung (Abzug der Steuerberaterkosten) nicht ein Verstoß gegen das durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte sogenannte Nettoprinzip vorliegt.
Wichtiger Hinweis
Das Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht besagt, dass jeder Steuerpflichtige nur im Rahmen seiner individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit herangezogen werden soll. Es gibt vor, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen, die zur Erzielung von Einnahmen aufgewendet wurden, von der Steuer abgesetzt werden dürfen. Denn nur das verbleibende Nettoeinkommen, nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten, steht zur Befriedigung privater Bedürfnisse zur Verfügung. Das Nettoeinkommen entspricht den Erwerbseinnahmen abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Steuerberatungskosten entstehen nicht zwangsläufig
Eine außergewöhnliche Belastung erfordert nach § 33 EStG, dass der Steuerpflichtige im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen unter Zugrundelegung eines ähnlichen finanziellen und familiären Hintergrunds zwangsläufig mehr Ausgaben hat. Dies kann beim Ausfüllen einer Einkommensteuererklärung aber nicht angenommen werden, da beispielsweise auch die Hilfe der Finanzverwaltung nach § 89 der Abgabenordnung (AO) jederzeit in Anspruch genommen werden kann.
Heißer Tipp
Steuerberatungskosten, die anfallen, um einzelne Einkunftsarten zu ermitteln, sind weiterhin als Werbekosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Checklisten zum Download
Eine Auswahl an finanziellen Aufwendungen, die üblicherweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, finden Sie in unserer Checkliste außergewöhnliche Belastungen.
Schlechte Chancen bestehen hingegen bei den finanziellen Aufwendungen, die wir Ihnen in unserer Checkliste (Keine) außergewöhnlichen Belastungenvorstellen.
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