Aufwendungen für Diensthund sind als Werbungskosten abziehbar
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BGH) können Aufwendungen, die für die Betreuung und Versorgung eines Diensthundes entstehen, als Werbungskosten angesetzt werden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Polizei-Hundeführer arbeitet mit einem Diensthund, der als Schutzhund und als Sprengstoffspürhund eingesetzt wird. Die Ausbildung des Hundes, der im Eigentum des Landes steht, erfolgte durch den Polizeibeamten. Nach einem Schreiben der Polizeidirektion war der Polizist verpflichtet, den ihm zugewiesenen Diensthund außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause zu nehmen und dort zu pflegen. Eine Möglichkeit der dienstlichen Unterbringung und Pflege des Hundes bestand nicht. Für die Pflege des Hundes im privaten Haushalt wurde dem Beamten pro Tag pauschal eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Außerdem erhielt er von seinem Dienstherrn für Fütterung und Pflege des Hundes eine Pauschale von jährlich 792 €. Eine private Nutzung des Hundes war dem Polizisten untersagt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von rund 3.500 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten ab. Der Polizeibeamte erhob daraufhin Klage zum Finanzgericht (FG). Die Finanzrichter gaben der Klage in Höhe eines Betrages von rund 2.400 € statt. Das Finanzamt war mit dem Richterspruch nicht einverstanden und zog vor den Bundesfinanzhof (BFH).
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung des FG. Der Hund sei als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen, sodass die Kosten seiner Pflege als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Auch wenn ein besonderes persönliches Verhältnis zwischen Diensthundeführer und Diensthund bestehe und das Tier - wie bei anderen Hundehaltern auch - am privaten Leben des Polizeibeamten teilhabe, seien dessen Aufwendungen für den Diensthund anders als bei einer privat veranlassten Hundehaltung keine steuerunerheblichen Kosten der privaten Lebensführung. Schließlich betreue und versorge der Diensthundeführer den Hund außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten, sondern aus dienstlichen Gründen. Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung stehe dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfülle (BFH, Urteil vom 30.6.2010, Az.: VI R 45/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind in vollem Umfang Werbungskosten. Es handelt sich deshalb nicht um Aufwendungen der privaten Lebensführung, die steuerlich unberücksichtigt bleiben müssen.
Wichtiger Hinweis
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 I des Einkommensteuergesetzes - EStG). Sie umfassen die Aufwendungen, die bei Ermittlung der sogenannten Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können.
Diensthund ist keine bloße Sache
Die Teilhabe des Hundes am Privatleben eines Hundeführers ist dienstlich angeordnet und damit Dienstpflicht. Kümmert sich deshalb ein polizeilicher Hundeführer auch nach Dienstschluss um den Hund, sind die Aufwendungen rein beruflich veranlasst. Das Gericht im Eingangsfall argumentierte mit der funktionalen Einheit zwischen Diensthundeführer und Diensthund. Um diese zu gewährleisten, erfordere es über den dienstlichen Umgang hinaus auch eine ständige Erziehungsarbeit und damit ein Zusammenleben und Integration des Tieres in die Familie des Hundeführers.
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