Jahresabschluss nicht eingereicht - Fiskus greift zu drastischen Mitteln.
Bei der verspäteten Einreichung von Steuerklärungen hat das Finanzamt vielfältige Möglichkeiten, auf die Fristversäumnis zu reagieren – mit zum Teil kostspieligen Folgen für den „Sünder“.
Der Fall aus der Praxis
Der Geschäftsführer einer GmbH hatte steuerlich relevante Unterlagen nicht beim Finanzamt eingereicht. In der Folge forderte ihn das Finanzamt zur Abgabe des Jahresabschlusses unter Androhung eines Zwangsgeldes auf. Der Geschäftsführer reichte jedoch lediglich die Bilanz und anderer Unterlagen nach. Die Gewinn- und Verlustrechnung fehlte noch immer. Aufgrund der Unvollständigkeit des Jahresabschlusses setzte das Finanzamt ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200 € fest.
Das sagt das Gericht
Zu recht, befand das Gericht. Es sei ein legitimes Anliegen des Finanzamts, die Plausibilität der Bilanzangaben durch die entsprechende Gewinn- und Verlustrechnung zu überprüfen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei ein zu billigendes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei deshalb nicht zu beanstanden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2009, 9 K 8497/05 B).
Das bedeutet die Entscheidung
Beachten Sie Folgendes: Versäumen bzw. Unterlassen Sie die (rechtzeitige) Einreichung Ihres Jahresabschlusses oder Ihrer Steuererklärungen beim Finanzamt, droht Ihnen die Schätzung Ihres Gewinns und damit verbunden der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens.
Sanktionen bei Fristüberschreitungen
* Verspätungszuschlag
Wenn die Geduld des Finanzamtes überstrapaziert wird, greift es zu dem immer beliebteren Mittel des Verspätungszuschlags. Dieser wird in der Regel mit dem Steuerbescheid bei Fristüberschreitung festgesetzt und kann kostspielige Folgen haben, denn er kann bis zu 10 % der Steuerlast betragen.
Praxistipp
Rufen Sie deshalb unbedingt das Finanzamt an, falls Sie unter Zeitdruck geraten. Versuchen Sie, eine Verlängerung der Abgabefrist auszuhandeln. Üblicherweise gestattet die Finanzbehörde ein paar Tage Aufschub.
* Zwangsgeld
Unabhängig von einem Verspätungszuschlag kann das Finanzamt zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen ein Zwangsgeld festsetzen. Dieses wird vom Finanzamt zunächst schriftlich angedroht. Nach der Androhung erfolgt zumeist recht zügig die Festsetzung des Zwangsgeldes. Wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist Ihre Steuererklärungen einreichen, ist die Sache damit erledigt.
Das Zwangsgeld beträgt mindestens 150 € und maximal 25.000 € und wird vom Finanzamt nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und anderen Faktoren ermessensgerecht festgesetzt.
Musterformulierung
Beabsichtigen Sie, Einspruch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Finanzamt einzulegen, können Sie sich unserer Musterformulierung: Einspruch gegen Zwangsgeldfestsetzung bedienen.
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