Buchführung: Ansparrücklage ist getrennt auszuweisen
Wer Rücklagen bildet, um in Anschaffungen für den Betrieb zu investieren, muss diese Wirtschaftsgüter zwar nicht genau bezeichnen, sie müssen aber beweglich sein und die Anschaffungsprognose darf auch nicht von nur allgemeiner Natur sein.
Der Fall aus der Praxis
Ein Einzelhändler hatte für sein Gewerbe mehrere Räume angemietet. Bereits im Jahre 1996 hatte er im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Rücklage In Höhe von umgerechnet 60.000 Euro geltend gemacht. Diese sollte dem in der Zukunft geplanten Umbau der Geschäftsräume zu Gute kommen. In der Folgezeit tätigte er zwar Investitionen, kaufte aber auch Sachen, die der Reparatur von bereits vorhandenen Wirtschaftsgütern dienten. Das Finanzamt verweigerte die Rückstellung. Der Geschäftsmann klagte, blieb aber ohne Erfolg.
Das sagt der Richter
Das Finanzgericht (FG) blieb bei der Auffassung des Finanzamtes und lehnte eine allgemeine Rücklagenbildung für Umbauten ab. Es sei in einem solchen Fall für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden. Diese müssen in der Buchführung jeweils getrennt als Investition geführt werden. Nicht ausreichend ist deshalb die allgemeine Bezeichnung „Umbau des Ladengeschäfts“ ist. Darüber hinaus führten die Umbauarbeiten auch zu Mietereinbauten, die nicht als Betriebsvorrichtungen angesehen werden könnten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.08.2009, 11 K 636/05).
Das bedeutet die Entscheidung
Zwar hat sich im Rahmen der Unternehmensteuerreform die Vorschrift des § 7 g EStG hinsichtlich des Kreises der begünstigten Betriebe und der Art der begünstigten Wirtschaftsgüter geändert, die in der Entscheidung zitierten Grundsätze sind aber nach wie vor anwendbar.
Erhaltungsaufwand wird nicht begünstigt
Der Investitionsabzugsbetrag, wie „Rücklagen“ und „Abschreibungen“ nun bezeichnet werden, ermöglicht den begünstigten Betrieben eine Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG setzt voraus, dass ein bestimmtes abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt werden soll. Wirtschaftsgüter, die unbeweglich sind oder solche, die alleine dazu dienen, eine bereits vorhandene Sache wieder “aufzumöbeln“, sind davon nicht umfasst.
Expertenrat
Zwar ist nach neuem Recht nicht mehr erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Es reicht aus, das geplante Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Allerdings sind allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des Wirtschaftsgutes nicht hinreichend bestimmen lässt wie „Umbauten“, „Maschinen" oder "Fuhrpark" nicht ausreichend.
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