Ferienhausvermietung in Frankreich: Kein Verlustausgleich in Deutschland
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz dürfen Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich nicht in Deutschland abgezogen werden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Ehepaar wollte sein Ferienhaus in Frankreich für 6 Wochen pro Jahr selbst bewohnen und für den Rest des Jahres fremd vermieten. Während der Bauphase entstanden Verluste in Höhe von rund 18.000 €, die das Ehepaar in der gemeinsamen deutschen Einkommensteuererklärung geltend machte. Die Eheleute argumentierten, dass die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit einen Verlustabzug rechtfertige und sie in Frankreich keine positiven Einkünfte erzielten, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten. Als das Finanzamt die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigte, klagte das Ehepaar.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das ließ keine Verlustverrechnung mit deutschen Einkünften zu. Nach Art. 3 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Frankreich (DBA) können Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen belegen ist. Aus diesem Grund müssen die Verluste des Ferienhauses auf französischer Seite erfasst werden. Diese Regelung begegnet nach Ansicht des FG keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
Im französischen Steuerrecht wird eine Verlustverrechnung ausdrücklich zugelassen. Nach dem Allgemeinen Steuergesetzbuch können Verluste aus Grundbesitz vorgetragen werden. Den Vermietern bleiben die Verluste in Frankreich daher für eine spätere Verrechnung erhalten, sodass aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen kein Abzug in Deutschland geboten ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010, Az.: 5 K 2408/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Das zuständige Finanzamt wollte für die Verluste einen negativen Progressionsvorbehalt gewähren, also die ausländischen Verluste steuermindernd in der deutschen Steuerfestsetzung berücksichtigen. Das FG weist in seinem Urteil darauf hin, dass ein Progressionsvorbehalt ab 2008 nur noch für (gemäß DBA steuerfreie) Einkünfte gilt, die einen Drittstaatenbezug aufweisen, nicht hingegen für Einkünfte aus EU-Staaten wie Frankreich.
Wichtiger Hinweis
Nach den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes gilt der Grundsatz, dass negative Einkünfte mit positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden dürfen. Insoweit wird auch von einem Verlustausgleich gesprochen. Sind die negativen Einkünfte höher als die positiven Einkünfte, hat dies zur Folge, dass insgesamt ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte vorliegt. In diesem Fall kann ein Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen.
Darüber hinaus handelt es sich bei Frankreich nicht um einen Drittstaat. Deshalb kann hier auch die Regelung des § 2a EStG nicht zum Tragen kommen, da diese, entgegen ihrer ursprünglichen Fassung, zwar einen Verlustausgleich mit ausländischen Verlusten vorsieht, im Gegensatz zu früher aber nur noch für Vermögen mit Drittstaatenbezug gilt.
Checkliste zum Download
Werfen Sie einen Blick in unsere Checkliste negative Einkünfte, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Anforderungen das Gesetz an den Verlustabzug aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind, stellt (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG).
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