Erhaltungsaufwand für PC ist voll abzugsfähig
Nichts währt ewig - auch nicht der Computer an Ihrem Arbeitsplatz. Bei technischen Geräten müssen Sie immer mit Defekten rechnen. Erfreulicherweise können Sie die Kosten für den Austausch von defekten Teilen als Erhaltungsaufwand steuerlich geltend machen.
Der Fall aus der Praxis
Vor dem Finanzgericht München wurde im Rahmen einer Klage unter anderem die Frage erörtert, ob Aufwendungen für den Austausch eines Druckers als Erhaltungsaufwand angesehen werden können. Der Kläger hatte den im Rahmen seiner Computeranlage genutzten und 2002 erworbenen Tintenstrahldrucker im Jahre 2004 ersetzt, weil dieser defekt war.
Das sagt der Richter
Die Richter beim Finanzgericht bejahten die Frage. Die standardmäßige Ausrüstung eines PC-Arbeitsplatzes z. B. mit einer Zentraleinheit, einem Bildschirm, einer Tastatur und einer Maus stelle ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Der Austausch eines defekten Druckers sei als ein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand anzusehen (FG München, Urteil vom 25.09.2007, Az.: 5 K 2929/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Erzielen Sie als Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte? Dann können Sie grundsätzlich die Anschaffungskosten von Gegenständen, die Sie über einen längeren Zeitraum im Betrieb nutzen, nicht vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben absetzen. Vielmehr müssen Sie die Anschaffungskosten nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abschreiben.
So läuft die Abschreibung
Besitzen Sie bewegliche Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören, sollten Sie die folgenden Ausnahmen kennen:
- Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten unter 150 € netto liegen, sind als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) im Jahr der Anschaffung vollständig abschreibbar.
- Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 150 € und bis zu 1.000 € netto sind in einen sogenannten Sammelposten aufzunehmen. Dieser ist gleichmäßig über fünf Jahre abzuschreiben.
Vorsicht
Die Entscheidung des FG München bezog sich auf den Austausch eines defekten Gerätes. Bei der Erstanschaffung sind Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (BFH, Urteil vom 19.02.2004, VI R 135/01).
Wenn Sie einen betrieblich genutzten PC mit einem Anschaffungswert von über 1000 € netto neu erwerben, müssen alle Computerbestandteile wie Rechner, Monitor, Tastatur, Maus, Festplatte, Laufwerke oder Arbeitsspeicher zusammengefasst und einheitlich abgeschrieben werden.
Expertenrat
Verweigert Ihnen das Finanzamt die Anerkennung eines abzugsfähigen Erhaltungsaufwands beim Austausch eines defekten bzw. veralteten Druckers oder Monitors, sollten Sie unverzüglich unter Hinweis auf das oben genannte Urteil Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
Übersicht zum Download
Bedienen Sie sich zur Bewertung Ihres Anlagevermögens unserer ausführlichen Übersicht.
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