Durchgangszimmer gilt nicht als häusliches Arbeitszimmer
Eine Außendienstmitarbeiterin, die ihr Arbeitszimmer in einem Durchgangszimmer einrichtet, kann es nicht steuerlich absetzen. Die "schädliche private Mitbenutzung" spricht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg dagegen.
Der Fall aus der Praxis
Eine Außendienstmitarbeiterin erledigt die Kundenbetreuung in ihrer Wohnung. Der Raum, den sie als Arbeitszimmer nutzt, befindet sich in einem an das Haus neu angebauten Bereich, der im Bauplan als Wohnbereich bezeichnet ist. Außer dem Schreibtisch ist er mit Wohnzimmermobiliar ausgestattet. Das Zimmer dient darüber hinaus als Durchgangszimmer zum Garten. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte die Außendienstmitarbeiterin bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Der Streit landete schließlich vor Gericht.
Das sagt der Richter
Die Finanzrichter haben die überwiegende berufliche Nutzung des Raumes nicht anerkannt. Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setze grundsätzlich voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werde. Wenn keine räumliche Trennung zwischen Arbeits- und Wohnbereich vorhanden sei, könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung anzunehmen sei. Bei einem Arbeitszimmer müsse von einer schädlichen privaten Mitbenutzung ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Zimmer um ein Durchgangszimmer handele. Ein solches Zimmer, das durchquert werden müsse, um andere privat benutzte Räume der Wohnung zu erreichen, das also die einzige Verbindung zu diesen Räumen herstelle, spreche gegen die untergeordnete Bedeutung der Privatnutzung. Eine andere Auffassung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits deshalb nicht vertretbar, weil sie dazu führen würde, dass auch ein Flur als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen wäre, wenn er nicht nur als Durchgang für andere Räume, sondern auch als Arbeitszimmer benutzt würde (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011, Az.: 7 K 2005/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Vor rund drei Jahren hatte der Gesetzgeber entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr abgesetzt werden kann. Somit blieben viele auf den Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer sitzen. Im Sommer vergangenen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des Gesetzgebers rechtwidrig ist. Deshalb kann mit Geltung des Jahressteuergesetzes 2010 das Arbeitszimmer nun wieder steuerlich abgesetzt werden. Für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu 1.250 € in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2007 für alle noch offenen Veranlagungen.
Wichtiger Hinweis
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitszimmer ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Voraussetzung ist ein Raum, der
- nach seiner Funktion und Ausstattung und nach seiner Lage
- in die häusliche Sphäre eingebunden ist
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient und
- nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
- Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind; Beispiele hierfür sind Werkstatt, Praxis, Kanzlei, Behandlungsraum.
Diese Übergangsregeln gelten
Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 sind in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - neben dem vollen Abzug in Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – jetzt auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wobei hier der Abzugsbetrag auf 1.250 € begrenzt ist.
- Nachgewiesene Kosten in Höhe von bis zu 1.250 € im Jahr kann jeder Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung steuermindernd geltend machen, wenn er tatsächlich zu Hause arbeiten muss und ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Der Steuerbescheid bleibt diesbezüglich vorläufig; das Finanzamt zahlt die Steuererstattung für das Arbeitszimmer aus.
- Steuerzahler können für offene Steuerbescheide aus den vergangenen Jahren seit 2007 eine vorläufige Erstattung beim Finanzamt beantragen.
- Sieht die Neuregelung einen geringeren Höchstbetrag vor, verlangt das Amt den zu viel erstatteten Betrag zurück und fordert auch 0,5 Prozent pro Monat Zinsen, wenn die Änderung lange auf sich warten lässt.
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