Endlich Hoffnung für den Steuerbürger – Bürgerentlastungsgesetz kommt 2010
Mehr Brutto vom Netto - das will das Bundeskabinett durch das Bürgerentlastungsgesetz erreichen. Der Gesetzentwurf soll zugleich den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 2. 2008 (Az.: BvL 1/06 u. a.) entsprechen. Karlsruhe hatte dort festgehalten, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum, sondern auch Beiträge zu Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall schützen müsse. Maßstab sei das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau. Die Verfassungsrichter verpflichteten den Gesetzgeber, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen, die endlich auch die gesetzlich kranken- und pflegepflichtversicherten Steuerpflichtigen mit einbezieht.
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2010 sollen alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die ein der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung im Wesentlichen entsprechendes Leistungsniveau absichern. Das Krankengeld (und andere Sonderleistungen) fällt allerdings nicht unter die neue Regelung. Außerdem wird erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, die Beiträge für Kinder, die bei den Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Übersicht der wesentlichen Änderungen
- Der bisherige Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wird in einen Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge umgestaltet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG-E).
- Alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen können nicht mehr geltend gemacht werden
- Sonderausgabenabzug der Beiträge des Steuerpflichtigen für sich und seine Familienangehörigen zugunsten einer Krankenversicherung in Höhe der sog. Basisabsicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG-E). Nicht abzugsfähig sind dagegen Beiträge, die über die sog. Basisabsicherung hinausgehen. Der jeweilige Beitrag wird diesbezüglich um 4 % vermindert angesetzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG-E).
- Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung werden allerdings nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die elektronische Datenübermittlung einwilligt(§ 10 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Abs. 2a EStG-E). Ein Einverständnis wird jedoch grundsätzlich unterstellt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden.
- Auch die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen werden in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG-E).
- Damit es zu keiner Schlechterstellung des Steuerpflichtigen im Vergleich zur früheren Besteuerung kommt, wird automatisch eine Günstigerprüfung durchgeführt und stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. (§ 10 Abs. 4 EStG-E).
- Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 und 3 EStG-E). Weil nur noch die tatsächlich gezahlten Beiträge zu berücksichtigen sind, entfällt im Veranlagungsverfahren der bisherige Abzug der Vorsorgepauschale (§ 10c EStG-E).
- Vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleistete Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten werden im Rahmen des „begrenzten" Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) - soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind - durch eine Erhöhung der jeweiligen Höchstbeträge entsprechend berücksichtigt.
Expertenrat
Das Bürgerentlastungsgesetz wird aller Voraussicht nach zu Steuerminderungen von ca. 9,3 Milliarden Euro jährlich führen. Davon profitieren in erster Linie 80 Prozent der Arbeitnehmer, die einige hundert Euro mehr in der Tasche behalten werden. Aber auch bei Selbstständigen und Beamten kommt es zu erheblichen Entlastungen
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