Steuern sparen: Häusliches Arbeitszimmer trotz Privatnutzung steuerlich absetzbar
Finanzgericht hilft Steuern sparen: Arbeitszimmer trotz Privatnutzung steuerlich absetzbar
Die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist ein Dauerbrenner. Inwieweit ist das Arbeitszimmer nun steuerlich absetzbar oder nicht? Bei vielen Steuerzahlern herrscht Verunsicherung, weil die aktuelle Rechtslage nicht ganz klar scheint.
Ein erfreuliches Urteil hat jetzt das Finanzgericht (FG) Köln gesprochen. Danach können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung im Verhältnis zum Nutzungsanteil steuerlich abgezogen werden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmer hatte den Abzug von 50 Prozent der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum beantragt.
Finanzgericht beschränkt steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers auf 1.250 €
Das sagt das Gericht
Das Finanzgericht gab der Klage des Unternehmers grundsätzlich statt. Es beschränkte jedoch die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, weil das Wohn/Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte (FG Köln, Urteil vom 19.05.2011, Az.: 10 K 4126/09).
Finanzgericht hat Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil das FG Stuttgart (Urteil vom 02.02.2011, Az.: 7 K 2005/08) eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt hatte.
Voraussetzung für steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers war stets die ausschließliche berufliche Nutzung
Die Kölner Finanzrichter haben ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 21.09.2009, Az.: GrS 1/06) zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten gestützt. Bis zu dieser Entscheidung lautete die ständige Rechtsprechung des BFH, dass es für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) Voraussetzung sei, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werde. Soweit eine nicht völlig untergeordnete private Mitbenutzung vorlag, wurde unter Berufung auf das damals aus § 12 Nr. 1 EStG abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot eine Anerkennung von Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer versagt, etwa wenn das Arbeitszimmer räumlich nicht ausreichend von anderen privat genutzten Bereichen getrennt war.
Bundesverfassungsgericht kippt alte Regelung – So können Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen
Seit 2007 galt die Regelung, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmers nicht einkommensmindernd anzurechnen sind, wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az.: 2 BvL 13/09) teilweise verworfen und eine Neuregelung vom Bundesfinanzminister verlangt. Bis zur Neuregelung gelten die nachstehenden Übergangsregelungen:
- Jeder Steuerzahler kann bis zu 1.250 € nachgawiesene Kosten im Jahr in der Steuererklärung abrechnen, sofern er tatsächlich zu Hause arbeiten muss und für diese Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz hat
- Die Finanzämter zahlen die Steuererstattungen für das Arbeitszimmer aus, die Steuerbescheide bleiben aber vorläufig
- Jeder Steuerzahler kann eine vorläufige Steuererstattung auch für seine offenen Steuerbescheide aus den vergangenen Jahren seit 2007 beim Finanzamt beantragen
- Sollte die Neuregelung einen geringeren Höchstbetrag vorsehen, verlangt das Finanzamt den zu viel erstatteten Betrag zurück und fordert 0,5 Prozent Zinsen pro Monat Zinsen
Jahressteuergeetz 2010 setzt Vorgaben des Verfassungsgerichtes um
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber das steuerliche Arbeitszimmer wieder für absetzbar erklärt. Danach können bis zu 1.250 € in der Steuererklärung geltend gemacht werden, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2007 für alle noch offene Veranlagungen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wurde somit eins zu eins gesetzlich umgesetzt. Grundsätzlich gilt, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 € anerkannt werden, wenn der Steuerzahler für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz hat. Nicht mehr zugelassen ist hingegen der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit beruflich nutzt. Entscheidend ist, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht.
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