1%-Regelung - Lieferwagen taugen nicht immer zur Privatnutzung
Einer der Hauptstreitpunkte zwischen Unternehmen und Finanzamt ist die 1%-Regelung bei der Dienstwagennutzung. Hier macht es sich die Verwaltung gern einfach und stuft zunächst einmal jegliche Überlassung als potenzielle Möglichkeit zur privaten Nutzung des Firmenwagens ein. Dies hat die Konsequenz, dass lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anfällt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Fiskus bei kleinen Lieferwagen endlich die rote Karte gezeigt.
Der Fall aus der Praxis
Eine GmbH hatte Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer 2 Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt, einen Opel Astra und einen Opel Combo. Bei diesem handelt es sich um einen zweisitziger Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine auffällige Beschriftung trug. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH Haftungsbescheide wegen der auf die private Nutzung des Opel Astra entfallenden Lohnsteuer. Nach Einspruch der GmbH änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide, indem es für beide Fahrzeuge einen privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises sowie zusätzlich für den Opel Combo 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzte. Eine Klage vor dem Finanzgericht scheiterte.
Das sagt der Richter
Der Bundesfinanzhof sah dass anders. Die Bereitstellung des Dienstwagens stelle in diesem Fall keinen Arbeitslohn dar, sodass von der GmbH auch keine Lohnsteuer abzuführen war. Zum Arbeitslohn gehören zwar grundsätzlich alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Dazu zählt auch die verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Dienstwagens, weil diese zu einer Bereicherung und damit zum Lohnzufluss beim Arbeitnehmer führen. Im Regelfall muss dieser geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % angesetzt werden. Sinn und Zweck der Regelung würden es aber verlangen, dass nicht alle Arten von Kfz davon umfasst sind. So seien LKW von der 1%-Regelung ausgenommen. Unter LKW verstehe man solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Gütern dienen. Um einen solchen handle es sich auch bei dem von der Klägerin überlassenen Firmenwagen, weil dieser kraftfahrzeugsteuerlich wie auch verkehrsrechtlich als LKW eingestuft sei. (BFH, Urteil vom 18. 12. 2008; Az. VI R 34/07)
Das bedeutet die Entscheidung
Es ist kaum zu erwarten, dass die Finanzämter trotz der Entscheidung aus München künftig moderater agieren: Im ewigen Streit um die Dienstwagenbesteuerung ist aber jetzt klargestellt, dass das Finanzamt im Zweifel die Feststellungslast trägt. Es muss also im Einzelfall beweisen, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzt. Kann es das nicht, dann entfällt auch die 1%-Regelung. Bisher war ein solcher Nachweis ausschließlich durch ein Fahrtenbuch möglich.
Checkliste zum Download
Eine finanzamtssichere Checkliste fürs Fahrtenbuch finden Sie hier.
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