BAG bestätigt Schriftformgebot: Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift ist unwirksam
Dass es zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten zu Meinungsverschiedenheiten kommt, liegt in der Natur der Sache. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen gestaltet sich die Suche nach einem für beide Seiten tragfähigen Kompromiss bisweilen schwierig. In bestimmten Angelegenheiten kann die Einigungsstelle weiterhelfen. Deren rechtsverbindliche Entscheidung muss nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam.
Der Fall aus der Praxis
Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten auf der Grundlage der Arbeitsstättenverordnung" beantragt. Die Einigungsstelle entschied gegen die Stimmen des Arbeitgebers über die Angelegenheit. Eine Woche später übersandte die Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien im Anhang zu einer E-Mail das Sitzungsprotokoll sowie die Begründung des Einigungsstellenspruchs. Anschließend übermittelte sie in einer weiteren E-Mail den Spruch als Textdatei. Ein unterschriebenes Exemplar des Einigungsstellenspruchs erhielten Arbeitgeber und Betriebsrat erst Jahre später nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis. Kurz nach Versendung der E-Mail hatte der Arbeitgeber den Einigungsstellenspruch wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot aus § 76 Abs. 3 Satz 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) angefochten.
Das sagt der Richter
Die Anfechtung war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist der Einigungsstellenspruch unwirksam. Er verstoße gegen das Formerfordernis in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG, weil die bloße Zuleitung eines Einigungsstellenspruchs als Textdatei nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bereits der Wortlaut der Vorschrift mache deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen ist. Dies entspreche auch dem Zweck der Vorschrift. Denn erst die Unterschrift bestätige, dass das Schriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene Regelwerk enthält. Dabei sei auch zu beachten, dass der Einigungsstellenspruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzt und ihm die gleiche normative Wirkung zukommt wie einer Betriebsvereinbarung (BAG, Beschluss vom 05.10.2010, Az.: 1 ABR 31/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat zuzuleiten. Die Unterzeichnung des Einigungsstellenspruchs kann weder durch die elektronische Form (§ 126a BGB) noch durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt werden. Deshalb ist ein Spruch, der lediglich als Textdatei per E-Mail an die Betriebspartner verschickt wird, unwirksam.
Formmangel ist nicht „heilbar“
Ein Rechtsgeschäft, das einem gesetzlichen Formerfordernis nicht genügt, ist grundsätzlich gemäß § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig. Verschiedene gesetzliche Regelungen sehen jedoch die Möglichkeit der Heilung des Formmangels vor, d. h. das Rechtsgeschäft ist trotz Formmangels wirksam. Eine nachträgliche Heilung der Verletzung des Schriftformgebots aus § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG ist nicht möglich. Die unmittelbare und zwingende Wirkung des Einigungsstellenspruchs spricht dagegen, denn diese Wirkung erfordert aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich einen von Anfang an formwirksamen Beschluss der Einigungsstelle.
Wichtiger Hinweis
Ein Beispiel für die Heilung eines Formmangels ist ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Grundstückskaufvertrag, der trotz des Formmangels rechtswirksam ist, wenn die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind. Ein anderes Beispiel ist ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Schenkungsvertrag. Dieser ist wirksam, wenn die versprochene Leistung erbracht wird.
Alles Wichtige zur Einigungsstelle
Die Einigungsstelle i. S. d. § 76 BetrVG ist ein Organ der Betriebsverfassung und. Ihre Aufgabe besteht darin, Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beizulegen, indem sie eine Regelung findet, die für beide Seiten tragbar ist. Die Einigungsstelle wird auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers in Angelegenheiten tätig, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat und „der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt“.
Checkliste zum Download
Anhand unserer Checkliste Voraussetzungen einer Einigungsstelle erfahren Sie, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Einigungsstelle ihre Arbeit als Schlichter aufnehmen kann.
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