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Wahlvorstand muss bei Stimmabgabe für Betriebsratswahl Wahlumschläge abgeben

19. September 2011

 

 

 

Stimmabgabe bei Betriebsratswahl: Wahlvorstand muss Wahlumschläge abgeben

 

Verzichtet der Wahlvorstand bei der Stimmabgabe auf die Verwendung von Wahlumschlägen, so ist die Betriebsratswahl nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 25 TaBV 529/11) wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften unwirksam.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

In einem Dienstleistungsunternehmen mit rund 1.650 Arbeitnehmern fand im April 2010 die Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte darauf verzichtet, bei der Stimmabgabe die Stimmzettel in Wahlumschläge zu stecken. 22 Mitarbeiter hielten die Wahl deshalb für unwirksam und erklärten gerichtlich die Anfechtung der Betriebsratswahl.

 

Das sagt das Gericht

Die Anfechtung hatte Erfolg. Das Gericht erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam. Der Wahlvorstand habe gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, wodurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Indem der Wahlvorstand bei der Stimmabgabe auf Wahlumschläge verzichtet habe, sei keine geheime Wahl mehr gewährleistet gewesen. Darüber hinaus seien die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben worden als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 25 TaBV 529/11).

 

 

Bei der Betriebsratswahl gilt der Grundsatz der geheimen Wahl

 

Der Grundsatz der geheimen Wahl des Betriebsrats, wie er in § 14 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausdrücklich verankert ist, verlangt eine schriftliche Abstimmung. In der Praxis taucht dabei regelmäßig die Frage auf, ob es für die Einhaltung des Grundsatzes der geheimen Wahl zwingend notwendig ist, bei der Stimmabgabe Wahlumschläge zu verwenden, denn für den Wahlvorstand ist es mitunter sehr zeitaufwendig, nach Abschluss der Stimmabgabe die Stimmzettel den Wahlumschlägen zu entnehmen.

 

 

Wahlumschläge schützen das Wahlgeheimnis

 

Die Rechtsprechung sieht nicht erst seit der oben erwähnten Entscheidung die Verwendung von Wahlumschlägen als erforderlich an. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf (Az.: 10 BV 92/84) verdeckt der Umschlag die Sicht auf den Stimmzettel nach dessen Kennzeichnung bis zum Einwurf in die Wahlurne. Somit schütze der Wahlumschlag das Wahlgeheimnis. Aus diesem Grund dürfen die Wahlumschläge nicht durchsichtig sein, so das Gericht.

 

 

Wahlordnung schreibt explizit Verwendung von Wahlumschlägen vor

 

Auch das LAG Niedersachsen hat die Erforderlichkeit der Stimmabgabe in Wahlumschlägen bejaht (16 TaBV 60/03) und in seiner Entscheidung auf § 11 Abs. 1 Wahlordnung (WO) verwiesen:

§ 11 Stimmabgabe

(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).

….

Die Verwendung von Wahlumschlägen ist bei der Betriebsratswahl unverzichtbar, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Wahl erfolgreich angefochten wird. In den meisten Fällen haben jedoch sowohl der Arbeitgeber, als auch die neu gewählten Betriebsratsmitglieder und die Belegschaft ein Interesse daran, dass die Betriebsratswahl wirksam ist und die neue Interessenvertretung ihre Arbeit zügig aufnehmen kann.

 

Praxis-Tipp

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 WO müssen sämtliche Wahlumschläge die gleiche Größe, Beschaffenheit und Farbe haben. Es empfiehlt sich die Verwendung von Umschlägen, die auf der Rückseite nicht gummiert sind und entsprechend nicht zugeklebt werden können. Dadurch wird verhindert, dass die wählenden Mitarbeiter die Umschläge zukleben. Denn zugeklebte Wahlumschläge bedeuten mehr Arbeit für den Wahlvorstand, der jeden einzelnen zugeklebten Umschlag aufreißen muss, um das Wahlergebnis feststellen zu können.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 25 TaBV 529/11, Betriebsratswahl, Stimmabgabe, Wahlverfahren, Wahlvorstand
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