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Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung von Beamten

3. Februar 2012

 

 

 

Versetzung von Beamten unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

 

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG hat bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes kein Mitbestimmungsrecht.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Im Rahmen der Stilllegung eines Betriebes der Post AG wurden die dort beschäftigten Beamten in andere Betriebe des Unternehmens versetzt, ohne dass der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes dabei beteiligt wurde. Die Arbeitnehmervertretung fühlte sich übergangen und in ihrem Mitbestimmungsrecht verletzt. Sie machte deshalb im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Missachtung ihres Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen geltend.

 

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter habe die Versetzung der Beamten nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedurft. Ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme bei Betriebsstilllegungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht. Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb diene vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese solle vor einer etwaigen Arbeitsverdichtung und vor einer sachwidrigen Auswahl der zu versetzenden Mitarbeiter geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfielen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliere und alle Mitarbeiter versetzt werden müssen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Individualinteressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, bereits durch die Mitbestimmung – im Streitfall durch den Gesamtbetriebsrat - beim Sozialplan wahrgenommen würden. Dagegen würde eine etwaige Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheide (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: 6 P 25.10).

 

Wichtiger Hinweis

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes (Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG) unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

 

 

§ 24 PostPersRG (Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes)

 

(1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das

Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des

Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für

die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

 

Davon abweichend stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten – z. B. Versetzungen - die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu.

 

 

§ 28 PostPersRG (Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten)

 

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlussfassung berufen, es sei denn, dass die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

 

 

So unterscheiden Sie Betriebsverfassungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz

 

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist die Rechtsgrundlage für die Bildung und Tätigkeit von Personalräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen im öffentlichen Dienst des Bundes, während das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die gesetzliche Grundlage der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung bildet. Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auf Betriebe des privaten Rechts. Für öffentliche Dienststellen und Verwaltungen ist ein Personalrat zuständig. Der Personalrat ist die Vertretung der Beschäftigten (Beamte/Tarifbeschäftigte) einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (in Bund, Ländern, Gemeinden, sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes). Das Recht der Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes (BPersVG) und der Bundesländer geregelt.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 6 P 25.10, Beamte, Mitbestimmungsrecht, Versetzung, Betriebsrat
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