Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang
Die Frage, ob der Betriebsrat für seine Arbeit einen Internetzugang benötigt oder nicht, ist ein ewiger Zankapfel zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Stuttgart erfordert die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats die Möglichkeit der Nutzung des Internets als umfassende Informationsquelle.
Der Fall aus der Praxis
Der Betriebsrat eines Unternehmens beantragte beim Arbeitgeber die Einrichtung eines Internetzugangs. Der Online-Zugang sei notwendig, um auf die für die Aufgabenbewältigung notwendigen Informationen im Netz zugreifen zu können. Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, der Betriebsrat könne seine Aufgaben auch ohne Internetzugang sachgerecht erfüllen. Die Arbeitnehmervertretung zog vor Gericht.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts könne und dürfe der Betriebsrat selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber ihm Sachmittel für seine Tätigkeit zur Verfügung stellen müsse. Auch aus einer Abwägung des Belegschaftsinteresses an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und dem Kostenfaktor für den Arbeitgeber andererseits ergebe sich nichts Gegenteiliges. Das Internet sei ein geeignetes und angemessenes Arbeits- und Informationsmittel, ohne das einzelne betriebliche Problemstellungen nur anhand von Zufallsfunden in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen bearbeitet werden könnten (LAG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 Az.: 12 TaBV 17/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach §40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Eine Abwälzung der Kosten auf die Arbeitnehmer ist, wie § 41 BetrVG ausdrücklich klarstellt, nicht möglich.
Wichtiger Hinweis
Arbeitgeber haben das Recht, die Sachmittel, soweit sie zur sachgerechten und ordnungsgemäßen Bewältigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind, auszusuchen. Was erforderlich ist, bestimmt sich nach den konkreten Verhältnissen und Bedürfnissen im Betrieb.
Checkliste zum Download
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