Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in Protokolldateien
Kein Rechtsschutzbedürfnis – Betriebsrat klagt vergeblich auf Einsichtsrecht
Ein Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk. Nach einem Beschluss des ArbG Wesel (Az.: 5 BV 17/11) fehlt es insoweit sogar dann an dem für ein den Anspruch auf Einsichtnahme erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber bereits unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen hat.
Der Fall aus der Praxis
In einem Unternehmen streiten Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob dem Betriebsrat ein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zusteht. Der Arbeitgeber behauptet, dass derartige Dateien überhaupt nicht existieren. Diese müssten erst erstellt werden. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Protokolldateien, in die er Einsicht begehre, zuvor erst noch erstellt werden müssen.
In einem anderen Verfahren hatte der Arbeitgeber eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen habe. Der Inhalt der Datei war ihm vom Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Der Arbeitgeber wurde daraufhin verurteilt, die Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu unterlassen. Im vorliegenden Verfahren forderte der Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Der Betriebsrat habe aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kein Einsichtsrecht in die Protokolldateien. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Betriebsrat nicht nachvollziehbar habe darlegen können, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlange und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolge. Der Betriebsrat habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er das Einsichtsrecht benötige. Dies sei nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits unstreitigen Zugriffs des Arbeitgebers auf die Datei des Betriebsrats stehe fest, dass Unberechtigte auf die Dateien des Betriebsratslaufwerks zugreifen können. Inwieweit es für die Feststellung von Sicherheitslücken darüber hinaus darauf ankomme, wer, wann und wie Zugriff genommen hat, habe der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt (ArbG Wesel, Beschluss vom 17.11.2011, Az.: 5 BV 17/11).
Betriebsrat hat Einsichtsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Das Einsichtsrecht wird als Befugnis zur Kenntnisnahme von Informationen aus Unterlagen (z. B. Personalakte) bezeichnet, die sich in der Verfügungsgewalt eines anderen (z. B. Arbeitgeber) befinden. Das Einsichtsrecht ist im Betriebsverfassungsgesetz sowohl für den Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, als auch für Arbeitnehmer zur Überprüfung ihrer Personalakte geregelt.
Wichtiger Hinweis
Das Einsichtsrecht des Betriebsrats folgt aus § 34 Abs. 3 BetrVG. Danach haben alle Betriebsratsmitglieder das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Das sagt das Gesetz
§ 34 BetrVG Sitzungsniederschrift
…
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Einsichtsrecht des Betriebsrats betrifft sämtliche Unterlagen
Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören neben den Sitzungsniederschriften sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, damit sich Mitglieder des Betriebsrats einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Gremiums verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufzeichnungen in verkörperter Form (z. B. in Papierform) vorliegen oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakte
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer jederzeit während der Arbeitszeit - auch ohne das Vorliegen eines Grundes – das Recht, Einsicht in die über sie geführten Personalakten zu nehmen. Sie können dabei gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats zur Einsichtnahme hinzuziehen. Das Einsichtsrecht besteht bezüglich aller Aufzeichnungen die sich mit der Person und dem Inhalt der Entwicklung ihrer Arbeitsverhältnisse befassen. Sollten Personalakten in Datenbänken gespeichert sein, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ausdruck der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten. Auf die Herausgabe von Unterlagen aus der Personalakte besteht hingegen kein Anspruch. Die Arbeitnehmer sind jedoch berechtigt, Notizen und Kopien zu machen.
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