Arbeitsvertrag Muster: Saisonarbeitsvertrag (kurzfristige Beschäftigung) mit Tarifbindung
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Hinweis:
Die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV darf bis zu 2 Monaten oder 50 Tagen im Kalenderjahr dauern. Dabei besteht weder eine Verdienstgrenze noch eine Sozialabgabenpflicht.
Bei einer Befristung sind sowohl Zeitbefristungen (das Ende der Befristung ist kalendermäßig bestimmt) als auch Zweckbefristungen (das Ende der Befristung endet mit der tatsächlichen Beendigung der Arbeiten, für die der Mitarbeiter eingestellt wurde, auch Zweckerreichung genannt) möglich. Beide Formen können auch miteinander kombiniert werden. Bei der Zweckbefristung müssen Sie jedoch stets den Sachgrund für die Befristung im Arbeitsvertrag angeben. Zudem müssen Sie den Mitarbeiter schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichten. Das Arbeitsverhältnis endet dann frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang Ihrer Unterrichtung beim Mitarbeiter, § 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Versäumen Sie die schriftliche Unterrichtung, endet das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Zweckerreichung, sondern hier erst mit dem Ablauf der Zeitbefristung.
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