Vorbeugender Brandschutz: Die neue Muster-Industriebaurichtlinie
Die neue Muster-Industriebaurichtlinie
Nachdem die EU und die ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Länderminister und Senatoren) zugestimmt hatten, konnte 2014 die neue aktualisierte Muster-Industriebaurichtlinie (M-IndBauRL) veröffentlicht werden.
Die Richtlinie löst die bisherige Version aus dem Jahr 2000 ab. Die Bundesländer erhalten jetzt die Möglichkeit, die Vorgaben der M-IndBauRL als Technische Baubestimmung auf dem Verordnungsweg in Landesrecht umzusetzen (Bayern und Nordrhein-Westfalen haben dies aktuell schon getan) – es ist den Ländern allerdings auch freigestellt, lediglich auf die Musterrichtlinie der Bauministerkonferenz zu verweisen.
Inhalt der Muster-Industriebaurichtlinie
Die Richtlinie selbst regelt die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten. Unter anderem verlangt sie die Einhaltung bestimmter Vorgaben bezüglich
- der Widerstandfähigkeit der Bauteile bei Feuer
- der zulässigen Größe von Brandbekämpfungsabschnitten und von Brandabschnitten sowie
- der Länge, Lage und Anordnung der Rettungswege.
Die neuen Vorschriften klären bei Regelbauten ohne bauordnungsrechtliche Abweichungen auch, wie die Bemessung von Rauchschutzsystemen vorzunehmen ist.
Wichtiger Hinweis
Die große Bedeutung der Muster-Industriebaurichtlinie liegt darin, dass Industriebauten als sogenannte Sonderbauten in der Regel nicht ohne Abweichungen von den allgemein geltenden Vorschriften gebaut werden können.
Warum die alte Richtlinie abgelöst wurde
Eine Neufassung der bisherigen M-IndBauRL war notwendig geworden, da bereits 2011 die DIN 18230-1 „Baulicher Brandschutz im Industriebau“ und damit eine für die Richtlinie grundlegende technische Regel geändert wurde. Bei der Novellierung wurden u. a. die Anforderungen des ARGEBAU-Grundsatzpapiers „Entrauchung“ berücksichtigt. Danach sollen Produktions- und Lagerräume mit mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche künftig im Brandfall grundsätzlich zur Unterstützung der Feuerwehr entraucht werden.
Tipp
Informieren Sie sich hier, wie moderne Brandschutzsysteme eine optimale Vorbeugung sicherstellen können.
Unterschiede zur bisherigen Muster-Industriebaurichtlinie
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen der M-IndBauRL 2014 gegenüber der Vorgängerversion
- Konkretisierung des Anwendungsbereichs
- Neudefinition von Brandbekämpfungsabschnitten, Ebenen, Geschossen, Einbauten usw.
- Neuordnung und Bemessung von zulässigen Einbauten
- Geänderte Bestimmungen zur Einrichtung von Rettungswegen, Entfernung zu Ausgängen ins Freie, Auslösung von Alarmierungseinrichtung
- Geänderte Bestimmungen zur Rauchableitung , zu Feuerlöschanlagen und zu Brandmeldeanlagen
- Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen
- Neubestimmung von Brandsicherheitsklassen und Brandbekämpfungsabschnitten
Geltungsbereich der neuen Richtlinie
Sobald die Richtlinie im jeweiligen Bundesland in Landesrecht umgesetzt wurde bzw. ein offizieller Verweis auf die Musterrichtlinie erfolgt ist, sind die Vorgaben auf alle Industriebauten, gleichgültig von ihrer Grundfläche und Größe, anzuwenden. Wird beim Gebäude allerdings die sogenannte Hochhausgrenze überschritten, ist die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) einschlägig. Aufgrund des in Deutschland bestehenden Rückwirkungsverbots gilt die Muster-Industriebau-Richtlinie grundsätzlich nur für Neubauten bzw. Revitalisierungen – sie kann sich ggf. aber auch noch auf im Bau befindliche Gebäude auswirken.
Tipp
Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR) hat die neue M-IndBauRL in einer Publikation zusammengefasst, die unter dem Titel „Rauch- und Wärmeabzugsgeräte“ kostenfrei heruntergeladen werden kann
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