Schneeräumen auf Betriebsgelände: So weit geht die Räum- und Streupflicht
Schneeräumen auf Betriebsgelände: Arbeitgeber unterliegt Räum- und Streupflicht
Das Schneeräumen auf dem Betriebsgelände gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Unternehmers.
Als Betriebsinhaber unterliegt er der Räum- und Streupflicht hinsichtlich des gesamten Betriebsgeländes, d. h. Zufahrtswege, Gehwege und Parkplätze. Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Firmenparkplatz und verletzt sich dabei, so haftet der Unternehmer nur dann auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn er seiner Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den Sturz war.
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin war an einem Vormittag im März 2010 gegen 9.00 Uhr auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers gestürzt. Sie brach sich dabei das linke Radiusköpfchen am Ende des Unterarmknochens, nahe dem Handgelenk. Noch am selben Tag musste sie sich in stationäre Behandlung in ein Krankenhaus begeben. In der Folge war sie für die Dauer von sechs Monaten arbeitsunfähig krank. Die Fraktur heilte nicht vollständig aus, sodass Beschwerden zurück blieben. Auch für die Zukunft sind weitere Komplikationen nicht auszuschließen.
Die Arbeitnehmerin zog deshalb vor Gericht. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € und beantragte die Feststellung, dass der Arbeitgeber auch für alle zukünftige Schäden einzustehen habe. Sie behauptete, dass das Betriebsgelände aufgrund von Schneefällen ab 1.00 Uhr morgens gänzlich verschneit und spiegelglatt gewesen sei. Der Arbeitgeber sei seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Dieser entgegnete, dass er die Räum- und Streupflicht auf eine Fremdfirma übertragen habe. Ein Subunternehmer dieser Firma habe das Betriebsgelände am Unfalltag gegen 5.30 Uhr geräumt und gestreut. Deshalb sei eine Haftung seinerseits ausgeschlossen. Selbst im Falle einer Haftung müsse sich die Arbeitnehmerin ein Mitverschulden von mindestens der Hälfte anrechnen lassen, weil es zum Unfallzeitpunkt hell und die Gefahrenstelle deutlich erkennbar gewesen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptete die Arbeitnehmerin nicht mehr, dass das gesamte Betriebsgelände gänzlich verschneit und spiegelglatt gewesen sei. Lediglich zwischen zwei geparkten Lkw habe sich festgetretener Schnee befunden. Dort sei sie gestürzt. Ein Arbeitskollege, der den Sturz beobachtet hatte, konnte diese Version nicht bestätigen. Er gab an, dass die Hoffläche zum Unfallzeitpunkt großflächig geräumt und gestreut gewesen sei. Lediglich in der Nähe eines einzelnen Lkw-Anhängers, etwa um die Deichsel herum, sei eine Schnee- oder Eisschicht mit einem Durchmesser von etwa einem Meter gewesen. Die Arbeitnehmerin sei über diese Schicht gegangen, darauf ausgerutscht und dann gestürzt.
Der Subunternehmer gab an, dass er nach seinen schriftlichen Aufzeichnungen am Unfalltag ab 5.30 Uhr mit einem Räumfahrzeug den Hof geräumt hatte.
Das Urteil
Das Gericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Nach den Zeugenaussagen sei festzustellen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegende Räum- und Streupflicht ausreichend erfüllt habe. Es sei lediglich ein Zustand herzustellen, der es den Mitarbeitern ermögliche, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt die Hoffläche gefahrlos zu befahren und zu begehen. Dafür sei es ausreichend, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung sei nicht erforderlich gewesen. Der vom unmittelbaren Unfallzeugen beschriebene Eis- und Schneerest mit einem Meter Durchmesser hätte von einem sorgfältigen und achtsamen Benutzer leicht umgangen werden können, da sich der Unfall bei Tageslicht ereignete und sich die Gefahrenstelle deutlich vom dunklen Bodenbelag abhob.
Selbst wenn sich der Unfall, wie von der Arbeitnehmerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, beim Durchqueren einer Parklücke zwischen zwei Lkw ereignet hätte, unterläge der Arbeitgeber keiner Haftung. Denn nach der Rechtsprechung sei selbst bei öffentlichen und stark besuchten Parkplätzen, wie z. B. vor einem Einkaufszentrum, eine Streupflicht nur auf Gehwegen, jedoch nicht zwischen geparkten Fahrzeugen gegeben. Dort sei es dem Benutzer zuzumuten, die geräumten Zuwege zu benutzen und in den übrigen Bereichen durch entsprechend vorsichtiges Gehen Glättegefahren selbst zu begegnen. Dies müsse umso mehr für einen nichtöffentlich genutzten Betriebshof gelten. Auch eine Gefahrenstelle zwischen zwei Lkw hätte die Arbeitnehmerin umgehen können (LG Coburg, Urteil vom 30.11.2011, Az.:21 O 380/11).
Fazit
Für eine ausreichende Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände ist lediglich ein Zustand herzustellen, der es erlaubt, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt die Hoffläche gefahrlos zu befahren und zu begehen. Dafür ist es ausreichend, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung ist nicht erforderlich.
Das müssen Sie über Verkehrssicherungspflichten wissen
Unternehmer, Betriebsinhaber, Kommunen und auch Privatpersonen müssen bestimmte Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt als deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen gemäß den §§ 823 ff. BGB führen. Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Danach unterliegt derjenige der Verkehrssicherungspflicht, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Gefahr bringt. Von einem Verkehrssicherungspflichtigen wird dabei nicht erwartet, die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle abzusichern. Er ist jedoch verpflichtet, sämtliche Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren zu treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
Schneeräumen ist eine Verkehrssicherungspflicht
Bei Schnee und Eis müssen Städte und Kommunen als öffentliche Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass Straßen und Gehwege von Schnee und Eis geräumt bzw. gestreut werden. Hinsichtlich der öffentlichen Gehwege übertragen Städte und Gemeinden diese sogenannte Räum- und Streupflicht zumeist auf die Anlieger. Die Anlieger unterliegen dann bezüglich des Teils des Gehweges, der an ihr Grundstück grenzt, der Räum- und Streupflicht. Die Grundstückseigentümer können wiederum ihre Räum- und Streupflichten schriftlich dem oder den Mieter(n) oder einem Dritten übertragen. Allerdings müssen sie sich regelmäßig durch stichprobenartige Kontrollen vergewissern, ob die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass bei Gewerbebetrieben die Art und der Inhalt von Verkehrssicherungspflichten durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (BGV) - früher Unfallverhütungsvorschriften - konkretisiert werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften indiziert ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen.
An Unternehmer und Betriebsinhaber stellt die Räum- und Streupflicht höhere Anforderungen als an andere Grundstückseigentümer. Der in den Gemeindesatzungen regelmäßig festgeschriebene Zeitrahmen, der üblicherweise eine Räum- und Streupflicht zwischen 07.00 und 20.00 Uhr vorsieht, ist für Betriebe häufig nicht ausreichend. Ist in einem Betrieb beispielsweise Schichtbeginn um 06.00 Uhr an, so hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Räum- und Streupflicht dafür zu sorgen, dass eine Stunde vor Arbeitsbeginn, also um 05.00 das Betriebsgelände geräumt und gestreut ist. Zuwege, Zufahrten und Parkplätze müssen zu den Zeiten geräumt bzw. gestreut sein, zu denen nennenswerter Verkehr zu erwarten ist. Dabei sind die zu ergreifenden Maßnahmen sind stets den örtlichen Gegebenheiten und den herrschenden Witterungsverhältnissen anzupassen.
Gesetzliche Unfallversicherung schützt bei Schäden infolge der Verletzung der Räum- und Streupflicht
Kommt ein Betriebsinhaber seiner Räum- und Streupflicht nicht nach und kommt deshalb ein Betriebsangehöriger auf dem Betriebsgelände zu Schaden, so ist der Arbeitgeber durch die gesetzliche Unfallversicherung vor Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen geschützt. Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Lieferant oder Besucher auf dem Betriebsgelände oder ein Fußgänger auf dem anliegenden Gehweg zu Schaden kommt. In diesem Fall kann der Betriebsinhaber wegen der Verletzung seiner Streu- und Räumpflicht haftbar gemacht werden.
So übertragen Sie Ihre Räum- und Streupflicht
Achten Sie darauf, die Regelung des Räum- und Streudienstes frühzeitig in Angriff zu nehmen und nicht erst dann auf die Agenda zu setzen, wenn bereits der erste Schnee gefallen ist. Die nachstehenden Gesichtspunkte sollten Sie bei der Übertragung Ihrer Räum- und Streupflicht auf einen Dritten unbedingt beachten:
- Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Dritten (Fremdfirma) sollte in schriftlicher Form erfolgen.
- Legen Sie ebenfalls in Schriftform einen festen zeitlichen Rahmen für das Streuen und Räumen unter Berücksichtigung der betrieblichen Arbeitszeiten und Gegebenheiten fest.
- Stellen Sie Räummittel, Streugut und sonstige Hilfsmittel frühzeitig bereit.
- Kontrollieren Sie regelmäßig die Einhaltung der aufgestellten Räum- und Streuregelungen.
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