ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung neu erschienen
Die neue ASR A1.3: Richtlinien hinsichtlich der Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Die Gewährleistung absoluter Sicherheit ist an jedem Arbeitsplatz grundlegend wichtig und unumgänglich. Eine gut und leicht verständliche Beschilderung trägt dazu bei, dass die Arbeiter mögliche Gefahren erkennen und diesen frühzeitig aus dem Weg gehen können.
Hier kommt die so genannte ASR A1.3 - die Teil der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" ist - ins Spiel: Ihre Richtlinien sollen helfen, Unfälle zu vermeiden und die Gesundheit der Personen im Betrieb zu schützen.
Die ASR A1.3 für einen sicheren Arbeitsplatz
Bei der ASR A1.3 handelt es sich um eine technische Regel, die Richtlinien hinsichtlich der Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz vorgibt. Die Formulierung dieser Vorschriften erfolgt über ein genaues Ermitteln und Bewerten möglicher Gefährdungen an den Arbeitsstätten. Anhand der Informationen, die aus diesen Vorüberlegungen resultieren, leiten die Mitarbeiter vom zuständigen Ausschuss für Arbeitsstätten die nötigen Anforderungen zur Gestaltung eines sicheren Verkehrens innerhalb der Betriebe ab. Daraus entstehen in weiterer Folge die Regelungen, welche geeigneten Schutzmaßnahmen entsprechen. Diese werden nach sorgfältiger Prüfung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales einheitlich für rechtskräftig erklärt.
Die Neuerungen der aktuellen ASR A1.3 im Überblick
Seit dem 28. Februar 2013 ist die überarbeitete Version der ASR A1.3 gültig. Zu den Neuerungen zählen in erster Linie zusätzliche Sicherheitszeichen: International abgestimmte Zeichen aus der Norm "DIN EN ISO 7010" wurden in die ASR A1.3 integriert. Darüber hinaus sind vor allem die Zeichen W029 sowie F001 bis F006 und E009 erheblich modifiziert worden. Bezüglich Flucht- und Rettungsplan erfolgte eine Anpassung an die Norm "DIN ISO 23601". Damit entspricht die Kennzeichnung für Sicherheits- und Gesundheitsschutz in der neuen Fassung der ASR A1.3 dem aktuell in Bezug auf Arbeitsstätten herrschenden Technik-Stand.
Sämtliche Sicherheitszeichen der neu geregelten ASR A1.3 sind durch eine Markierung in den Betrieben leicht zu erkennen: Auf der jeweiligen Beschilderung findet sich die Kennzeichnung "nach ASR A1.3:2013".
Wesentliche Eigenschaften der ASR A1.3-Sicherheitszeichen
Das Spektrum der betrefflichen für Sicherheit sorgenden Zeichen umfasst unter anderem Verbotszeichen, Warnzeichen, Leuchtzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen und Brandschutzzeichen. Es ist unbedingt erforderlich, dass auch bei einem größeren Abstand das jeweilige Sicherheitszeichen noch gut lesbar bleibt. Farbe und Form müssen weiterhin klar zu erkennen sein. Darüber hinaus sind lange nachleuchtende Sicherheitszeichen immens wichtig für einen Sicherheitsgewinn im Falle eines Ausfalls der Allgemeinbeleuchtung. Die Farben Grün und Rot können zwar nicht dargestellt werden, allerdings bleiben sowohl die geometrische Form als auch das grafische Symbol sichtbar erhalten. Im Notfall kann dies entscheidend sein. Die genannten Bestimmungen sind dabei nur ein Auszug aus den definierten Begrifflichkeiten.
Im Betrieb ist der Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob alle Sicherheitszeichen vollständig intakt sind.
Gefährdungsbeurteilung bei Nicht-Verwenden der neuen ASR A1.3-Regelungen
Jedes Unternehmen, das sich an die Regelungen der ASR A1.3 hält, kann guten Gewissens davon ausgehen, den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung zu entsprechen und seine Mitarbeiter optimal zu schützen. Entscheidet ein Arbeitgeber, an der Stelle der neuen Sicherheitszeichen in einer bestehenden Arbeitsstätte weiterhin die bereits vorhandene Beschilderung zu verwenden, muss er mit der so genannten Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bisher bestehenden Kennzeichnungen fortwährend genutzt werden können. Voraussetzung für ein Abweichen von der aktuell geltenden ASR A1.3 ist vor allem, dass die Beschäftigten ein gleiches Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit geboten bekommen. Das Unternehmen beziehungsweise der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die von ihm verwirklichten Regulierungen zu dokumentieren. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus Paragraph 6 des Arbeitsschutzgesetzes. Jedenfalls gilt: Anwendungsbereiche, welche die Arbeitsstättenverordnung nicht abdeckt, sind durch eine Orientierung an den Richtlinien der Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 abzusichern. Zu diesen Anwendungsgebieten zählen beispielsweise Beförderungsmittel, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen.
Mithilfe der ASR A1.3-Richtlinien wird bei korrekter Einhaltung ein Großteil der an Arbeitsstätten wichtigen Sicherheit gewährleistet. Für außerhalb dieses Regelwerks stehende Bereiche sind adäquate Schutzmaßnahmen im Sinne der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrift zu treffen.
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