Business-Netz Logo
Betriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens Business-Netz Logo

Registrieren
Passwort vergessen?
Startseite » Recht & Urteile » Arbeitsrecht » Betriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens
  • Anzeigen
  • What links here

Betriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens

9. Dezember 2011

 

Arbeitnehmer verrät Betriebsgeheimnis: Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kostet Job

Verletzt ein Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht, indem er durch die Weitergabe von Fotos und Skizzen aus dem Geschäftsbereich an außenstehende Dritte ein Betriebsgeheimnis verrät, so ist die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam.

 Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtfertigt Kündigung auf www.business-netz.com

 

Der Fall aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer hatte sich vertraglich verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu schweigen. Auch sollte er darauf achten, dass Betriebsfremde keinen Zugriff auf Finanzen, Steuern und Kalkulationen sowie auf Daten der Produktion, Konstruktion und Entwicklung haben. Der Arbeitgeber warf dem Beschäftigten vor, die vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, indem er Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten habe und kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Beschäftigte soll die Anschrift und die vollständigen Verbindungsdaten eines in China ansässigen Lieferanten seines Arbeitgebers sowie Fotos dort produzierter Duschkabinen weitergegeben haben. Außerdem habe er einer anderen Firma eine mögliche Bezugsquelle für die vom Arbeitgeber vertriebenen Waren genannt, die dazu geeignet gewesen sei, dort selbst einzukaufen oder gar in Konkurrenz zu dem Arbeitgeber produzieren zu lassen. Bei den Preisen eines Glaslieferanten, die der Beschäftigte per E-Mail weitergeleitet habe, habe es sich um der Firma eingeräumte Vorzugspreise und damit um absolut vertrauliche Kalkulationsdaten gehandelt. Darüber hinaus habe der Beschäftigte noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Gründung eines eigenen Betriebs vorangetrieben.



Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er räumte ein, Preislisten weitergegeben zu haben, bestritt aber, Betriebsgeheimnisse verraten zu haben. Es habe sich um im Internet frei zugängliche Daten und Fotos gehandelt. Skizzen, die er weitergeleitet habe, seien sämtlichen Monteuren des Betriebes bekannt gewesen. Die Widerrechtlichkeit seines Handelns sei ihm nicht bewusst gewesen. Seinem Arbeitgeber sei durch sein Handeln auch kein Schaden entstanden. Außerdem hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Im Übrigen hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen.

 

Das sagt das Gericht

Das Gericht war anderer Meinung und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Im Gesamtverhalten des Beschäftigten liege ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Arbeitnehmer habe seine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht durch die Datenweitergabe mehrfach und nachhaltig verletzt. Der Verstoß sei so schwerwiegend, dass es nicht mehr darauf angekommen sei, ob der Arbeitnehmer die Daten bewusst weitergegeben hat. In einem solchen Fall sei es für den Arbeitgeber unzumutbar, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Unerheblich sei dabei, ob sich der Beschäftigte in vollem Umfang der Tragweite seines Verhaltens bewusst gewesen war. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei nachhaltig zerstört (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011, Az.: 6 Sa 278/11).

 

 

Verschwiegenheitspflicht ist grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt

In der Regel verpflichtet der Arbeitsvertrag die Beschäftigten zur Verschwiegenheit hinsichtlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit beginnt mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag und endet grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Anders verhält es sich nur im Falle der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Wichtiger Hinweis

Ist die Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag  nicht ausdrücklich geregelt, so leitet sich die Geheimhaltungspflicht aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers ab.

 

 

So unterscheiden Sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Das Bundesverfassungsgericht definiert Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie folgt:

„Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, während Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen betreffen“.

 

 

Die wichtigsten Betriebsgeheimnisse im Überblick

 

  • —  Technisches Know-how
  • —  Rezepturen
  • —  Konstruktionspläne
  • —  Konstruktions- und Herstellungsverfahren
  • —  Prozesse
  • —  Verfahren
  • —  Formeln
  • —  Instrumente
  • —  Muster
  • —  Pläne
  • —  Zeichnungen
  • —  Skizzen
  • —  Designs

 

 

Die wichtigsten Geschäftsgeheimnisse im Überblick

 

  • —  Umsätze
  • —  Ertragslagen
  • —  Geschäftsbücher
  • —  Kundenlisten
  • —  Kundendaten
  • —  Bezugsquellen
  • —  Lieferkonditionen
  • —  Marktstrategien
  • —  Unterlagen zur Kreditwürdigkeit
  • —  Kalkulationsunterlagen
  • —  Patentanmeldungen
  • —  Entwicklungs- und Forschungsprojekte
  • —  Einkaufpreise
  • —  Personalangelegenheiten
  • —  Marketingkonzepte

 

 

Beim Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen droht Haft

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen dem strafrechtlichen Schutz nach §§ 203f Strafgesetzbuch (StGB) und §§ 17f UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb):

 

§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

a) Anwendung technischer Mittel,

b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,

unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig handelt,

2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder

3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Geschäftsgeheimnisse, Kündigung, Betriebsgeheimnis, Verschwiegenheitspflicht, 6 Sa 278/11, Verschwiegenheit, Verschwiegenheitspflicht Arbeitsvertrag, Verletzung Verschwiegenheitspflicht, Treuepflicht Arbeitnehmer
Diesen Artikel:
  • Kommentieren
  • 19429 Aufrufe
Twittern
No votes yet
Auf anderen Social Networks posten:
  • del.icio.us logo
  • Facebook logo
  • Linkarena logo
  • Webnews logo
  • Xing logo
Die Probezeit im Arbeitsverhältnis oder „drum prüfe, wer sich (ewig) bindet“
In der betrieblichen Praxis beginnt ein neues Arbeitsverhältnis in der Regel mit der Vereinbarung einer Probezeit, die beiden Arbeitsvertragsparteien der Erprobung dient. mehr
Brutto oder netto? Arbeitgeber schuldet grundsätzlich Bruttobetrag
Brutto oder netto? Der Arbeitgeber schuldet einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zufolge (Az.: 10 Sa 124/11) einem Arbeitnehmer grundsätzlich den Bruttobetrag und nicht den Nettobetrag. mehr
Der Betriebsrat – Spielverderber oder wichtiger Partner?
Der Betriebsrat ist das gewählte Organ der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Er ist zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet. mehr
Fußball-WM 2018 – Sommermärchen oder Albtraum für Arbeitnehmer?
Die Fußball-Weltmeisterschaft birgt viel Konfliktpotenzial zwischen Arbeitgeber und fußballbegeisterten Arbeitnehmern. Über Ihre Rechte als Arbeitgeber informieren wir Sie in diesem Feature. mehr
Checkliste: Arbeitnehmereigenschaft Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter
Die Abgrenzung, ob freie Mitarbeiter oder ein „teures“ Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, ist nicht ganz einfach. Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft entwickelt. Unsere Checkliste hilft Ihnen hier... mehr

News

  • Personal
  • Wirtschaft
  • Steuern
  • Recht

Management & Unternehmensführung

  • Existenzgründung
  • Unternehmensführung
  • Marketing
  • Personalmanagement
    • Personal-Praxis
    • Mitarbeiterführung
    • Konfliktmanagement
    • Teamarbeit
  • Controlling
  • Projektmanagement
  • Einkauf & Vertrieb
  • Qualitätsmanagement
  • Arbeitsschutz & Arbeitssicherheit

Recht & Urteile

  • Arbeitsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Verbraucher
  • Betriebsrat
  • Altersvorsorge & Sozialversicherungen

Job & Karriere

  • Karriereentwicklung
  • Karrierefrauen
  • Kommunikation
  • Selbstmanagement
  • Zeitmanagement
  • Work-Life Balance
  • Büromanagement & IT
    • Internet
    • Tech Tricks
    • Organisation
    • Getting Things Done

Steuern & Finanzen

  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Sonstige Steuern & Abgaben
  • Lohn & Gehalt
  • Geld & Kredit

Themen & Tools

  • Themen von A-Z
  • Checklisten
  • Zeugnisse
  • Abmahnungen
  • Kündigungen
  • Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Musterschreiben
  • Muster
  • Formulare & Anträge
  • Fragebögen
  • Arbeitsblätter
  • Übersichten
  • Selbsttests
  • Podcasts & Videos

jede Woche neu

Business-Netz Newsletter bestellen

Neue Impulse für Ihren beruflichen Alltag - kostenlos und aktuell!

 

Registrieren
 

Tags Recht & Urteile

Verbraucher wichtiger Grund Arbeitsunfähigkeit Arbeitszeit Urlaub Arbeitsverhältnis Unfall Widerruf Haftung Betriebsrat Arbeitsvertrag fristlose Kündigung Arbeitgeber Abmahnung Schadenersatz Arbeitsrecht GmbH außerordentliche Kündigung Kündigung Geschäftsführer BAG Krankheit

Meist Gelesen

Ihre Rechte bei Lieferverzug: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz...
  • Schulungskosten des Betriebsrats: Oft, aber nicht immer muss der...
  • Kaffeepause im Büro - was ist erlaubt und was nicht!
  • Für Kreative – Adventskalender selbst gestalten

Projektmanagement

Projektmanagement: Die 5 bedeutendsten Agile-Methoden
  • SaaS für das Projektmanagement
  • So halten Sie die Kosten für Ihr Projekt im Griff
  • Projektzeiterfassung: So optimieren Sie Ihr Projektmanagement

Akquise to go

Podcast: So bleibt der Kunde bei uns... und nicht bei der Konkurrenz
  • Podcast: So gehst du wirkungsvoll mit Einwänden im Kundengespräch um
  • Podcast: Was Akquise und Marathonläufe gemeinsam haben
  • Podcast: Der erste Schritt, damit Kunden dir vertrauen

Lohn & Gehalt

Entgeltumwandlung – die richtige Vorsorge durch das Bruttogehalt
  • Gehaltsverhandlung: Wie Frauen richtig verhandeln
  • Lohnbuchhaltung 2018: Diese Steueränderungen sollten Sie kennen
  • Verpflegungs-Mehraufwand: Diese Beträge können Sie 2016 geltend machen

Geld & Kredit

Ist die FTX-Kryptobörse bald wieder online?
  • Ethereum: Was steckt hinter dieser Kryptowährung?
  • Business gründen: So viel Startkapital benötigen Sie
  • Was ist ein Umschuldungskredit und wann ist er sinnvoll?

Einkommensteuer

Steuerjahr 2022: Homeoffice bringt Steuererleichterungen
  • Corona: So können Sie im Homeoffice Steuern sparen
  • Steuer 2020: Das ändert sich für Fach- und Führungskräfte
  • Umzugskosten absetzen – So geht’s

Betriebsrat

Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise
  • Arbeitgeber scheitert bei Manipulation der Betriebsratswahl
  • Schulungskosten des Betriebsrats: Oft, aber nicht immer muss der...
  • Massenentlassung ist für den Betriebsrat kein Geschäftsgeheimnis

Zeitmanagement

Stressfrei durch die Adventszeit: Gönnen Sie sich 15 besinnliche Minuten
  • Mehr Zeit haben, höhere Effizienz erzielen: 7 Wege, wie Sie effektiv...
  • Besser abends oder morgens planen? Ihre persönliche Leistungskurve...
  • E-Mail-Postfach: Prüfen Sie Ihre Post 3x am Tag

Selbstmanagement

Ohne Angst durch die MPU – Mit der richtigen Vorbereitung klappt es
  • Selbstmanagement: Mit diesen Methoden gelingt es
  • Podcast: Und täglich grüßt das Murmeltier
  • Sinn und Unsinn guter Vorsätze

Konfliktmanagement

Konflikte bewältigen: Mit der 3D-Methode Lösungen finden
  • Aggressives Verhalten im Team: 3 Tipps für die Konfliktlösung
  • Hilfe, meine Familie nervt
  • Gezielt Ihr Problem lösen: Stellen Sie sich 5 Fragen

Kommunikation

Online-Quiz: 14 Fragen zum Internationalen Frauentag
  • Quiz: Karneval, Fastnacht und Co - Sind Sie ein echter Narr?
  • Mitarbeitergespräche erfolgreich führen: 5 Kommunikationsfehler, die...
  • Online-Quiz: 10 Fragen zum Muttertag

Work-Life-Balance

Eine rundrum positive Unternehmenskultur dank hybridem Arbeiten
  • Arbeiten von zu Hause aus - den Arbeitsalltag im Homeoffice gestalten
  • Gute Vorsätze fürs neue Jahr umsetzen: Vermeiden Sie 3 Fehler
  • Ergonomische Büros: So tragen Sie zur Gesundheit Ihrer Mitarbeiter bei
  • News
    • Personal
    • Wirtschaft
    • Steuern
    • Recht
  • Management & Unternehmensführung
    • Existenzgründung
    • Unternehmensführung
    • Marketing
    • Personalmanagement
      • Personal-Praxis
      • Mitarbeiterführung
      • Konfliktmanagement
      • Teamarbeit
    • Controlling
    • Projektmanagement
    • Einkauf & Vertrieb
    • Qualitätsmanagement
    • Arbeitsschutz & Arbeitssicherheit
  • Recht & Urteile
    • Arbeitsrecht
    • Wirtschaftsrecht
    • Verbraucher
    • Betriebsrat
    • Altersvorsorge & Sozialversicherungen
  • Job & Karriere
    • Karriereentwicklung
    • Karrierefrauen
    • Kommunikation
    • Selbstmanagement
    • Zeitmanagement
    • Work-Life Balance
    • Büromanagement & IT
      • Internet
      • Tech Tricks
      • Organisation
      • Getting Things Done
  • Steuern & Finanzen
    • Umsatzsteuer
    • Einkommensteuer
    • Sonstige Steuern & Abgaben
    • Lohn & Gehalt
    • Geld & Kredit
  • Themen & Tools
    • Themen von A-Z
    • Checklisten
    • Zeugnisse
    • Abmahnungen
    • Kündigungen
    • Arbeitsverträge
    • Betriebsvereinbarungen
    • Musterschreiben
    • Muster
    • Formulare & Anträge
    • Fragebögen
    • Arbeitsblätter
    • Übersichten
    • Selbsttests
    • Podcasts & Videos
Busienss netz logo
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Nutzungsbedingungen
  • Mediadaten
  • Partner
  • RSS-Feeds
Copyright Webmedia4business GmbH, alle Rechte vorbehalten