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Für ein paar Euro mehr? Grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot ist unzulässig

16. Februar 2010

Kein Chef sieht es gerne, wenn seine Beschäftigten Nebentätigkeiten ausüben - schon gar nicht während des Urlaubs! Deshalb stellt sich die Frage: Darf der Mitarbeiter das überhaupt? Was ist, wenn er bei der Konkurrenz tätig wird? Die Antworten auf diese und weitere Fragen stellen wir Ihnen anhand des vor kurzem entschiedenen Falls vor.

Verbot von Nebentätigkeit auf www.business-netz.com

Der Fall aus der Praxis

Eine Bürokauffrau, welche im Betrieb 37 Stunden die Woche arbeitete, hatte während der Vorweihnachtszeit Urlaub genommen. In dieser Zeit unterstützte Sie ihren Mann beim Verkauf von Keramikfiguren auf dem Weihnachtsmarkt. Deshalb wurde sie von ihrem Arbeitgeber zweimal abgemahnt. Dieser war der Meinung, dass diese Tätigkeit dem Erholungszweck des Urlaubs zuwider laufen würde. Als sie, dessen ungeachtet, ihre Aushilfsbeschäftigung fortsetzte, wurde Sie unter Einhaltung der Frist gekündigt.



 

Das sagt der Richter

Der Arbeitgeber hatte vor Gericht das Nachsehen, denn die Kündigung wurde als unwirksam angesehen. Es konnte kein Verstoß gegen § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgestellt werden. Dieser untersage Arbeitnehmer lediglich, während des Urlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit nicht gemeint sind freiwillige Tätigkeiten, auch wenn diese die Erholung per se nicht fördern würden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, zu verhindern, dass Arbeitnehmer den Urlaub  nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen (LAG Köln Urteil vom 21.9.2009, 2 Sa 674/09).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Ihre Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben. Sie als Arbeitgeber dürfen diese nur dann verbieten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Was Ihnen noch mehr die Laune verderben wird: Ihre Mitarbeiter können, auch wenn deren Freizeit von Ihnen bezahlt wird, gewissen Tätigkeiten nachgehen. Insbesondere ist die unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb erlaubt. Aber selbst, wenn eine Vergütung im Spiel sein sollte, sind Ihnen die Hände gebunden. Eine gegenseitige Unterstützung zwischen Ehegatten über die eigene Berufstätigkeit hinaus ist im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten anerkannt.

 

Regeln sie die Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag!

Vereinbaren sie, dass ihre Mitarbeiter solche Beschäftigungen anzuzeigen haben. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Verpflichtung, können Sie ihn abmahnen. Das gilt auch denn, wenn Sie die Zustimmung zur Nebentätigkeit hätten erteilen müssen. Lassen Sie sich immer darlegen, in welchem Umfang er einer Nebentätigkeit nachgeht. Denn Haupttätigkeit und Nebentätigkeit werden zusammengerechnet!

 

Praxistipp

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft bis zu 48 Stunden wöchentlich ausschöpfen. Wenn ihr Mitarbeiter, wie im vorgestellten Fall, nur 37 Stunden die Woche arbeitet, kann er die noch verbleibenden elf Stunden gem. § 3 Satz 2 ArbZG auch unregelmäßig verteilt arbeiten.

Werden die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes überschritten, kann dies zu Bußgeldern führen – auch für Sie! In diesem Fall können Sie den Nebenjob untersagen oder verlangen, dass er auf ein zulässiges Maß zurückschraubt wird.

Damit Sie Nebentätigkeiten Ihrer Mitarbeiter rechtssicher im Arbeitsvertrag regeln, stellen wir Ihnen zwei Musterformulierungen zur Verfügung.

 

Muster 1: Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten

„Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Nebentätigkeiten bedürfen zudem der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser wird die Zustimmung erteilen, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden“

 

Muster 2 : Nebentätigkeit und Urlaub

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während seiner Arbeitsunfähigkeit keine dem Genesungszweck widersprechende Nebentätigkeit aufzunehmen oder auszuüben“

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Verbot, Nebentätigkeit, Urlaub, Arbeitsverhältnis, Familienbetrieb, BUrlG, Musterformulierung, 2 Sa 674/09, ArbZG
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