Urlaubstage und Feiertage können nicht als Ausgleichstage verrechnet werden
Übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat den Rechtsstreit zwischen der Uniklinik Köln und der zuständigen Bezirksregierung über Fragen zur Arbeitszeit zugunsten der Behörde entschieden. Übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage dürfen nach dem Richterspruch nicht als Ausgleichstage auf dem Arbeitszeitschutzkonto verrechnet werden.
Der Fall
Das Universitätsklinikum Köln führt zur Kontrolle des Arbeitszeitschutzgesetzes sogenannte Arbeitszeitschutzkonten. Dabei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert, um sicherzustellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Die für die Überwachung und Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes zuständige Bezirksregierung und das Klinikum stritten über die Frage, ob tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als sogenannte Ausgleichstage verrechnet werden dürfen. Eine Berücksichtigung als Ausgleichstag hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde. Das Universitätsklinikum begründete eine Berücksichtigung als Ausgleichstage damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienten.
Das sagt das Gericht
Das Gericht war anderer Meinung und entschied den Rechtsstreit zugunsten der Bezirksregierung Köln. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitsschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde (VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, Az.: 1 K 4015/11).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Arbeitszeitgesetz dient Gesundheitsschutz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem es die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit sowie die Mindestdauer der Ruhezeiten und Pausen verbindlich festlegt. Es schützt darüber hinaus den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage, indem es ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für diese Tage vorsieht. Um jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gewisse Tätigkeiten und Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden müssen, enthält das Arbeitszeitgesetz zahlreiche Ausnahmen vom gesetzlichen Beschäftigungsverbot, z. B. in § 10 ArbZG (siehe „Das sagt das Arbeitszeitgesetz“).
Arbeitszeitgesetz gewährleistet Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr nicht arbeiten. Das Grundgesetz garantiert die Feiertage und alle Sonntage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“, Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG). Dieser Grundsatz ist auch in einigen Landesverfassungen verankert.
In Mehrschichtbetrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 2 ArbZG um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb am Wochenende für 24 Stunden ruht.
Wichtiger Hinweis
Die Gesetzgebungskompetenz bei der Festlegung von Feiertagen liegt bei den Ländern. Nur den Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 03.10. hat ausnahmsweise der Bund festgelegt. Alle anderen Feiertage wurden von den Bundesländern bestimmt. Beachten Sie, dass es insgesamt neun Feiertage gibt, die in allen 16 Bundesländern gelten. 11 der 16 Bundesländer haben über diese neun bundesweit geltenden Feiertage hinaus weitere Feiertage festgelegt.
Bundesweit geltende gesetzliche Feiertage |
|
Gesetzlicher Feiertag |
Datum |
Neujahrstag |
01.01. |
Karfreitag |
variiert |
Ostermontag |
variiert |
Tag der Arbeit |
01.05. |
Christi Himmelfahrt |
variiert |
Pfingstmontag |
variiert |
Tag der deutschen Einheit |
03.10. |
1.Weihnachtsfeiertag |
25.12. |
2.Weihnachtsfeiertag |
26.12. |
Das sagt das Arbeitszeitgesetz
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
- in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
- beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
- beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
- in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
- zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
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