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Vorsicht: Festgelegter Urlaub nach Krankheit entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung

22. Februar 2010

Bei Urlaubsantritt nach einer Erkrankung sind Ihnen als Chef die Hände gebunden. Sie können Ihre Mitarbeiter nicht einfach verpflichten, einen vorab festgelegten Urlaub zu verschieben. Das sieht auch die Rechtsprechung so – wie Sie an folgendem Fall der 2. Instanz sehen können.

Urlaub nach Krankheit auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Ein leitender Angestellter hatte bei seinem Arbeitgeber Urlaub beantragt, der ihm auch genehmigt wurde. Vor Urlaubsantritt erkrankte er jedoch für längere Zeit. Trotzdem wollte er nach seiner Rückkehr den geplanten Urlaub antreten. Der Chef war dagegen, da andere Kollegen wegen der Erkrankung ihren Urlaub zurückstellen mussten. Trotzdem bestand der Mitarbeiter auf die Auszeit. Daraufhin wurde er vom Arbeitgeber aus seiner Position enthoben.



 

Das sagt der Richter

Der Arbeitgeber wurde durch das Gericht zurückgepfiffen. Die Sanktionierung des Klägers aufgrund der Weigerung, vom Urlaub zurückzutreten, war nicht gerechtfertigt. Dies würde einen Anspruch des Arbeitgebers auf Abänderung des festgesetzten Urlaubs voraussetzen. Ein solcher sei im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aber nicht vorgesehen. Darüber hinaus rügten die Richter die Vorgehensweise, denn durch die Degradierung läge außerdem ein Verstoß gegen das sog. Maßregelungsverbot vor. Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht benachteiligen, nur weil sie ihre Rechte in Anspruch nehmen (LAG Bremen, Urteil 01.09.2009, AZ.: 2 Sa 111/08).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Haben Beschäftigte ihren Urlaub einmal festgelegt, sind sie grundsätzlich daran gebunden. Allerdings gilt das auch umgekehrt. Auch ihre Mitarbeiter können keinen einseitigen Verzicht erklären, um damit die Festsetzung des Urlaubs rückgängig zu machen.

 

Expertenrat

Sehen Sie sich aus betrieblichen Gründen außerstande, den Urlaub zu der festgelegten Zeit zu gewähren, bleibt Ihnen als Strohhalm eine nachträgliche Abänderungsvereinbarung. Auf diese muss sich der Arbeitnehmer freilich nicht ohne weiteres einlassen.

Eine Pflicht zur Zustimmung wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen. Dies ist dann der Fall, wenn nachträglich eingetretene betriebliche Interessen von besonderem Gewicht vorliegen.

 

Vorsicht

Auch im Ausnahmefall dürfen sie den Urlaub nicht einseitig widerrufen. Ohne die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Mitarbeiters bleibt nur der Weg einer einstweiligen Verfügung.

 

Diese Grundsätze gelten auch für einen Rückruf aus dem Urlaub!

Schließlich wird von der Rechtsprechung in ganz krassen Notsituationen anerkannt, dass der Urlaub ohne ausdrückliche Vereinbarungverlegt werden kann. Welche das sind, erfahren Sie in unserer Checkliste: Einseitige Änderung der Urlaubsfestsetzung durch Arbeitgeber.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Urlaub, Krankheit, Bindungswirkung, Urlaubsanmeldung, BUrlG, Festlegung, 2 Sa 111/08, Urlaub nach Krankheit
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