Achtung! Schadensfall bei Dienstreise mit dem eigenen Pkw
In vielen Branchen sind Dienstreisen zumindest gelegentlich erforderlich. Wie man dann die Dienstreise bestreitet, hängt von vielen Faktoren ab: Lange Strecken lassen sich beispielsweise sehr schnell mit dem Flugzeug oder dem Zug bewältigen - bei Dienstreisen im näheren Umkreis des Arbeitsortes ist jedoch meist der Pkw das Verkehrsmittel der Wahl. Doch was muss man bei der Dienstreise mit dem Auto beachten - insbesondere, wenn es das eigene ist und kein Geschäftswagen?
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Oft muss der Arbeitnehmer im Schadenfall selbst zahlen
Nicht jedes Unternehmen bietet seinen Mitarbeitern einen Firmenwagen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, ist es jedoch oft möglich, in Absprache mit der Unternehmensleitung den privaten Pkw für Dienstreisen zu nutzen. Und das hat durchaus einige Vorteile. Schließlich kennt man das eigene Fahrzeug am besten, ist dadurch sicher auf den Straßen unterwegs und kann mit dem vertrauten Privat-Pkw umweltschonend und vorausschauend fahren.
Doch was passiert, wenn man trotz aller Vorsicht, beispielsweise auf dem Weg zu einer Fortbildung oder zu einem geschäftlichen Meeting, einen Unfall hat? Wer muss dann für den Schaden haften?
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nur dann haftet, wenn auf seine ausdrückliche Weisung hin der Arbeitnehmer einen privaten Pkw für die Dienstweise nutzt oder eine betriebliche Notwendigkeit für die Nutzung des Privat-Pkws vorlag. Wer hingegen aufgrund persönlicher Vorlieben mit seinem privaten Pkw fährt (oder weil er die Zeit sparen will, die die Abholung des Firmenwagens dauern würde), haftet in der Regel selbst. Denn dann zählen Unfälle zum allgemeinen Lebensrisiko. Dieser Begriff bezeichnet "die Gefahr eines Schadens, die das menschliche Leben als solches mit sich bringt". Und die Gefahr eines Schadens bei einer Dienstreise ist ähnlich hoch wie bei einer Fahrt mit dem privaten Pkw im Alltag - beispielsweise zum Supermarkt. Hat ihn das Unternehmen also nicht explizit angewiesen, die Dienstreise im privaten Pkw anzutreten, muss der Mitarbeiter die Kosten, die aus Unfallschäden resultieren, selbst tragen. Das gilt für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, auf dem Parkplatz der Firma sowie auf dem Weg zum Zielort der Dienstreise.
Fahrerisches Können lässt sich trainieren
Das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mag man nicht beeinflussen können, aber zumindest am eigenen Fahrstil kann man arbeiten. Wer reichlich Fahrpraxis hat, reagiert souveräner bei Problemen oder Überraschungen im Straßenverkehr und weiß beispielsweise, wie man bei Schnee oder überfrierender Nässe reagieren muss.
Übung macht bekanntlich den Meister: Und so erlangt man Sicherheit am Steuer zum einen durch regelmäßiges Fahren, aber auch durch spezielle Fahrtrainings. Solche Trainingseinheiten haben oft unterschiedliche Schwerpunkte. Davon, wo man seine eigenen Schwächen sieht, sollte man also auch die Wahl des Trainings abhängig machen.
Für Autofahrer, die mehr Sicherheit beim Fahren im Winter bzw. in verschneiten Regionen bekommen möchten, dürfte beispielsweise das Berufsfahrer Perfection Training Austria von Mercedes-Benz interessant sein. Im Rahmen einer zweitägigen Veranstaltung absolvieren Teilnehmer dort ein Fahrdynamiktraining bei winterlichen Bedingungen, das speziell auf Vielfahrer ausgerichtet ist. Profis vermitteln ihnen wertvolles Know-how, und nach dem anspruchsvollen Training können sie sich mit anderen Teilnehmern über ihre Fortschritte unterhalten. Schließlich sollten auch der Austausch und das Netzwerken nicht zu kurz kommen. Wer sich in manchen Verkehrssituationen noch unsicher fühlt, obwohl er Vielfahrer ist, kann von diesem professionellen Fahrtraining profitieren.
Wann der Arbeitgeber für den Schaden haften muss
Solch ein Sicherheitstraining kann durchaus auch im Sinne des Arbeitgebers sein, der nämlich unter Umständen für Unfälle seiner Angestellten haften muss. Das gilt wie gesagt für Dienstreisen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. des Unternehmens erfolgt sind.
Zum Zeitpunkt des Unfalls muss sich der Arbeitnehmer also auf einer Dienstfahrt befinden - und das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geschäftswagen zur Verfügung hätte stellen müssen. Wenn ein Mitarbeiter den eigenen Pkw lediglich benutzt, weil es für ihn bequemer ist als zu Fuß zu gehen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen, dann werten Gerichte solche Reisen nicht als geschäftliche Dienstreisen.
Manche Unternehmen regeln den Einsatz von Privatfahrzeugen bei Dienstreisen durch eine Kilometerpauschale. Diesbezüglich sollte sich der Arbeitnehmer jedoch vorab informieren, ob das lediglich dem steuerlich zulässigen Kilometersatz entspricht - in dem Fall ist nur der sogenannte Rückstufungsschaden in der Haftpflicht abgedeckt.
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, eine Dienstreise-Kaskoversicherung abzuschließen oder einen Zuschuss vom Arbeitgeber zu einer Vollkaskoversicherung zu bekommen. Bevor man also mit seinem privaten Fahrzeug eine Dienstreise antritt, sollte man sich genau über die geltenden Regelungen informieren. Ansonsten ist das Risiko für den Arbeitnehmer hoch, im Falle eines Schadens auf den Kosten sitzen zu bleiben. Eine Betriebsvereinbarung kann Abhilfe schaffen - im Zweifelsfall kommt man jedoch um ein Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht herum.
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