Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beinhaltet Nachtzuschlag
Arbeitsunfähige Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ein kranker oder verletzter Arbeitnehmer, der aufgrund der Erkrankung bzw. Verletzung nicht arbeiten kann, hat gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) (siehe „Das sagt das EFZG“) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen (Wartezeit).
- Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, d. h. nicht in der Lage, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
- Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten beruht auf einer Krankheit bzw. Verletzung.
- Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet.
Nachtzuschlag ist Teil der Entgeltfortzahlung
Die Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG. Nach dem geltenden Entgeltausfallprinzip ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beschäftigten die individuelle regelmäßige Arbeitszeit, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist, zu vergüten. D. h. ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat Anspruch auf diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Möchte der Arbeitgeber Nachtarbeitszuschläge von der Entgeltfortzahlung ausnehmen, so bedarf es hierfür einer tarifvertraglichen Regelung.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer ist im Schichtdienst für die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 für die Arbeitnehmer der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH Anwendung (MTV).
§ 12 Absatz 4a MTV lautet wie folgt:
„§ 12 Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit
(4a) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr auf Anordnung bzw. dienst-/schichtplanmäßig geleistete Arbeit, vorausgesetzt, dass mindestens eine halbe Arbeitsstunde in den genannten Zeitraum fällt. Für Nachtarbeit wird pro Stunde ein Zuschlag von 25% des jeweiligen Stundensatzes gezahlt.“
§ 19 des MTV lautet auszugsweise:
„§ 19 Krankenbezüge
(2) Die Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Als Krankenbezüge wird die volle Vergütung gemäß § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz weitergezahlt.“
Der Arbeitnehmer war an einigen Tagen arbeitsunfähig krankgeschrieben, an denen er zur Nachtschicht eingeteilt war. Die Arbeitgeberin zahlte dem Beschäftigten im Rahmen der Entgeltfortzahlung seine tarifliche Vergütung jedoch ohne den Zuschlag für Nachtarbeit. Sie begründete dies damit, dass die tarifvertragliche Regelung in § 12 Abs. 4a MTV der Regelung des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wortwörtlich entspreche. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte für § 6 Abs. 5 ArbZG, dass Zuschläge nur für tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlen seien. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und verklagte seine Arbeitgeberin auf Entgeltfortzahlung inklusive der Nachtarbeitszuschläge.
Das sagt das Gericht
Die Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts nehme die Vorschrift des § 12 Abs. 4a MTV die Nachtarbeitszuschläge nicht aus der Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung heraus. Die Zuschläge seien entgegen der Meinung der Arbeitgeberin nicht nur für tatsächlich geleistete Nachtarbeit zu zahlen. Dass das Bundesarbeitsgericht dies so sehe, sei hier unbeachtlich. Denn aus § 6 Abs. 5 ArbZG könne gerade nicht auf die tarifvertragliche Regelung der Nachtarbeit im MTV geschlossen werden. Die Vorschrift sei ersichtlich als Auffangregelung für den Fall konzipiert worden, dass tarifvertragliche Ausgleichsregelungen nicht bestehen. Damit sei § 6 Abs. 5 ArbZG gerade keine Musterregelung für eventuell gleichlautende tarifvertragliche Regelungen. Darüber hinaus sei § 12 Abs. 4a MTV dem § 6 Abs. 5 ArbZG auch in keiner Weise wortgleich nachempfunden. Die Regelungen seien weder inhaltsgleich noch vergleichbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Entstehen der Zuschläge einheitlich in § 12 MTV geregelt werden sollte. Mit dieser Vorschrift sei damit die vom Gesetzgeber gewollte, nach § 6 Abs. 5 ArbZG vorrangige tarifliche Ausgleichsregelung geschaffen worden. Ein Rückgriff auf § 6 Abs. 5 ArbZG sei deshalb nicht erforderlich (ArbG Cottbus, Urteil vom 04.04.2013, Az.: 3 Ca 1851/12).
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass Erschwerniszulagen wie Nachtzuschläge, Gefahrenzulagen und Leistungszulagen zu den Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Beschäftigten gehören und deshalb auch bei Arbeitsunfähigkeit zu leisten sind.
Das sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Das sagt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- Kommentieren
- 73288 Aufrufe