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Ausgleich für Nachtarbeit: Arbeitgeber entscheidet zwischen Freizeit und Zuschlag

3. August 2011

Arbeitgeber kann zwischen (Entgelt)Zuschlag und bezahlter Freizeit wählen

Nachtarbeit stellt für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine erhebliche körperliche und soziale Belastung dar. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber den Arbeitgeber, den Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmern für die Nachtschicht angemessen bezahlte Freizeit oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann also selbst entscheiden, ob er Geld zahlt, freistellt oder eine Kombination aus beidem wählt.

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Der Fall aus der Praxis

Eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion forderte von einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit. Das Unternehmen erbringt regelmäßig Serviceleistungen für Zugreisende im Nachtreiseverkehr und in Autozügen. Die Arbeitnehmerin betreut Kunden im Schlaf- und Liegewagen und versorgt sie mit gastronomischen Leistungen. Als Zugschaffnerin kontrolliert und verkauft sie Fahrausweise, sammelt Reisedokumente ein und unterstützt den Zugführer. Für jede Einsatzstunde als Zugschaffnerin erhält sie eine Zulage von 0,50 € und für jede Einsatzstunde mit einem Fahrscheinverkaufsgerät eine Zulage von 0,38 €. Per Klage verlangte sie einen Ausgleich für 214,75 Nachtarbeitsstunden bis April 2008 und für weitere 264,5 Nachtarbeitsstunden von Oktober 2008 bis Januar 2009.

 



Das sagt das Gericht

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Stewardess für die geleistete Nachtarbeit ein Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zustehe. Danach habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber könne wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination aus beidem erfülle. Die vom beklagten Unternehmen behauptete tarifvertragliche Ausgleichsregelung bestehe nicht. Um den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, müsse die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Denn der Gesetzgeber verfolge mit dem Lohnzuschlag den Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern (BAG, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 10 AZR 369/10).

 

 

Keine Entscheidung über Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit

In welcher Höhe ein Ausgleich angemessen sei, konnte das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht nicht beurteilen. Die Bundesrichter verwiesen das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit an das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) zurück.

 

 

Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 25 % des Bruttolohns ist angemessen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt ein Betrag in Höhe von 25 % des Bruttoarbeitsentgelts als angemessen (BAG, Urteil vom 27.05.2003, Az.: 9 AZR 180/02). Im Rahmen dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Arbeitsgericht erstmals ausführlich zum Thema Nachtarbeitszuschläge Stellung bezogen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen danach ihren Mitarbeitern als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Arbeitstage oder einen angemessenen Zuschlag auf das zu gewährende Bruttoarbeitsentgelt bezahlen.

 

 

Mehr als zwei Stunden Arbeit während der Nacht gilt als Nachtarbeit

Nach § 2 Abs. 3 ArbZG wird die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr als Nachtzeit angesehen, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden während der gesetzlichen Nachtzeit arbeitet.

 

 

Jugendliche dürfen keine Nachtarbeit leisten

Für Jugendliche besteht nach § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein Nachtarbeitsverbot. Darüber hinaus dürfen Beschäftigte in Verkaufsstellen nach § 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) keine Nachtarbeit leisten.

 

 

Ladenschlussgesetz gibt Öffnungszeiten vor

Als Verkaufsstellen im Sinne des LadSchlG gelten Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen, sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden, Verkaufsstellen von Genossenschaften.

Nach § 3 LadSchlG müssen Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

 

 

Das sagt das Gesetz

 

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b)im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c)der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Nachtarbeit, Zuschlag, Freizeit, 10 AZR 369/10, Freizeitausgleich, Nachtschicht
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