So umschiffen Sie die Klippen des Lohndumpings
Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise zwingen viele Unternehmen noch immer dazu, den Gürtel enger zu schneller. Häufig kommen Arbeitgeber nicht umhin, die Löhne der Mitarbeiter zu kürzen. Um sich vor diesem Hintergrund nicht den Vorwurf des Lohndumpings gefallen lassen zu müssen, gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.
Kein Mindestlohn in Sicht
Die Forderung nach einem Mindestlohn ist durch den Wahlsieg der Schwarz-Gelben Koalition zunächst vom Tisch. Die neue Regierung hat im Zuge der Debatte über den Mindestlohn darauf hingewiesen, dass die Grenze nach unten bei der „Sittenwidrigkeit der Entlohnung“ gezogen wird. Die Frage, wo diese Grenze zum sogenannten Lohndumping konkret verläuft und welchen Spielraum Arbeitgeber bei der Lohngestaltung konkret haben, bleibt weiterhin unbeantwortet.
Was ist Sittenwidrigkeit?
Sittenwidrigkeit bedeutet im Zusammenhang mit einer Lohnvereinbarung, dass eine solche angenommen wird, wenn zwischen Arbeitsleistung und Lohn ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Arbeitgeber die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Arbeitnehmers ausbeutet.
Expertenrat
Für die Beurteilung eines Missverhältnisses ist die Frage entscheidend, ob die Arbeitsleistung nach Dauer, Schwierigkeitsgrad, körperlicher oder geistiger Beanspruchung sowie hinsichtlich der Arbeitsbedingungen schlechthin noch ausreichend entlohnt wird.
Rechtsprechung gibt Richtung vor
Da es bis auf wenige Ausnahmen keine gesetzlichen Regelungen zu der Frage der ausreichenden Entlohnung gibt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rolle des Gesetzgebers bis auf Weiteres übernommen und einen entsprechenden Rahmen gesteckt. Ausgangspunkt zur Festlegung des Wertes der Arbeitsleistung sind die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise nach Tarif bezahlt wird.
Praxistipp
Eine Tarifvergütung ist dann üblich, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Liegt die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.
Weniger als 2/3 des Tariflohns gilt als Lohndumping
Nach der Rechtsprechung des BAG liegt Lohndumping vor, wenn das Arbeitsentgelt weniger als 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns beträgt. Tarifliche Zulagen und Zuschläge für besondere Erschwernisse oder aus bestimmten Anlässen werden ebenso wenig berücksichtigt wie unregelmäßige Zusatzleistungen neben der Arbeitsvergütung
Vorsicht!
Im Falle von Lohndumping ist die Lohnvereinbarung nichtig. Das tatsächlich zu zahlende Entgelt bemisst sich dann nach der üblichen Höhe. Wird darüber hinaus die Unerfahrenheit oder eine Zwangslage des Arbeitnehmers ausgenutzt, so kann ein Fall des § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegen und der strafrechtliche Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 S.1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt sein.
Checkliste zum Download
Die Bestimmung der angemessenen Lohnhöhe kann Schwierigkeiten bereiten. Werfen Sie deshalb einen Blick auf unsere Checkliste Lohngestaltung, um auf Nummer sicher zu gehen.
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