Skurril: Arbeitgeber muss Arbeitszeugnis mit lachendem Smiley unterzeichnen
Lachender Smiley muss ins Arbeitszeugnis
Ein lachender Smiley muss ins Arbeitszeugnis. Mit dieser skurrilen Entscheidung hat das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel Aufsehen erregt.
Zwar ist das Thema Arbeitszeugnis ein Dauerbrenner in der arbeitsgerichtlichen Praxis. In der Regel streiten die Arbeitsvertragsparteien jedoch um Formulierungen und nicht um die Frage, ob ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Beschäftigten enthält. Die Kieler Richter vertraten diese Auffassung und verurteilten deshalb einen Arbeitgeber dazu, seine Unterschrift unter das Arbeitszeugnis eines Mitarbeiters mit einem lachenden Smiley zu versehen.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war mit dem Inhalt seines Arbeitszeugnisses nicht einverstanden und hatte deshalb einige inhaltliche Änderungswünsche. Neben dem Inhalt störte er sich auch an der Unterschrift des Arbeitgebers. Dieser hatte das Arbeitszeugnis mit seiner Unterschrift unterzeichnet, wobei sich in dem ersten Buchstaben des Namens G. zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken befanden.
Der Arbeitnehmer vertritt die Auffassung, dass bei genauem Lesen der Unterschrift der Eindruck entsteht, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird. Durch diesen sogenannten negativen Smiley solle seine Beurteilung offensichtlich noch einmal abschließend schlecht dargestellt werden. Der Arbeitgeber habe mit dem negativen Smiley in der Unterschrift auch nicht mit seiner typischen Unterschrift unterschrieben. In der Regel unterzeichne er ohne Smiley. Mit dieser Argumentation begründete der Arbeitnehmer seine Klage auf Zeugnisberichtigung.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es verurteilte den Arbeitgeber zur inhaltlichen Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Außerdem verpflichtete es den Arbeitgeber, die Unterschrift mit einem lachenden Smiley zu versehen. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichne, die keinen negativen Eindruck beim potenziellen Arbeitgeber erwecke. Auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gelte § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) (siehe „Das sagt die GewO“). Das Zeugnis dürfe keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthalte, werde eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen. Der Arbeitgeber habe mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie sie von ihm im Rechtsverkehr verwendet werde. Da er sich selbst darauf berufen habe, dass dies eine Unterschrift sei, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte, sei er dazu zu verurteilen, diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers zu setzen (ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 Ca 80b/13).
Unordentliche Unterschrift impliziert Distanzierung vom Zeugnisinhalt
Die Frage, wer ein Arbeitszeugnis wie zu unterzeichnen hat, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bei der Zeugnisausstellung im Sinne des § 126 BGB (siehe „Das sagt das BGB“) setzt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung voraus. Der Aussteller muss das Zeugnis mit dem voll ausgeschriebenen Namen unterzeichnen. Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers des Weiteren der maschinenschriftlichen Namensangabe. Die Verwendung eines Kürzels ist ebenfalls nicht erlaubt. Viele Zeugnisersteller sind sich der Bedeutung der Unterschrift unter dem Arbeitszeugnis nicht bewusst. So führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine nicht ordentlich geleistete Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis beim Leser zu der Annahme, der Arbeitgeber wolle sich vom Inhalt distanzieren. Eine solche Distanzierung ist nicht zulässig, denn das Interesse des Arbeitnehmers, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses eine adäquate neue Arbeitsstelle zu finden, ist verfassungsrechtlich geschützt (BAG, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 9 AZR 893/98).
Arbeitszeugnis dient Information künftiger Arbeitgeber
Ein Arbeitszeugnis dient in erster Linie der Information künftiger potenzieller Arbeitgeber. Dies gilt vor allem hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder - im öffentlichen Dienst - vom Dienststellenleiter oder Vertreter unterschrieben, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterzeichnen. Dessen Stellung muss sich aus dem Arbeitszeugnis ablesen lassen.
Ein Arbeitszeugnis muss von einer Person unterschrieben werden, die aus Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen (BAG, Urteil vom 04.10.2005, Az.: 9 AZR 507/04).
Alles, was es sonst noch Wissenswertes zum Thema Arbeitszeugnis gibt, erfahren Sie anhand unseres umfangreichen Beitrags Arbeitszeugnis: Die Rechte Ihrer Mitarbeiter
So könnte ein ausformuliertes Arbeitszeugnis aussehen.
Das sagt die GewO
§ 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Das sagt das BGB
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
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