Korruption im Unternehmen: Vorteilsnahme kostet Managerin den Job
Schmiergeldaffären in großen deutschen Unternehmen scheinen an der Tagesordnung zu sein. Egal, ob bei MAN, Siemens oder Daimler – Korruption spielt eine nicht wegzudiskutierende Rolle im Wettstreit der Global Player. Verschafft sich ein Mitarbeiter private Vorteile durch die Geschäftsbeziehungen seines Arbeitgebers, droht ihm die fristlose Entlassung.
Der Fall aus der Praxis
Eine Vorstandsvorsitzende nutzte die guten Kontakte ihres Unternehmens und bezog von einem Geschäftspartner einen Großkundenrabatt. Sie erwarb Sanitäreinrichtungsgegenstände für den privaten Gebrauch zu einem Preis, der erheblich unter dem üblichen Listenpreis lag. Laut ihrem Anstellungsvertrag, der eine erfolgsorientierte Tantiemenzahlung vorsah, war es ihr ausdrücklich untersagt, Vorteile aus Geschäftsbeziehungen des Unternehmens zu ziehen. Entsprechend wurde ihr fristlose gekündigt und die Auszahlung der Tantiemen verweigert. Gegen diese Entscheidungen zog die Managerin vor Gericht.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist die fristlose Kündigung wirksam, während die Vorenthaltung der Tantiemen unzulässig ist. Die Klägerin habe sich durch den „Schnäppchenrabatt“ einen nicht unerheblichen Vorteil verschafft. Dieser sei mit der Integritäts- und Vorbildfunktion einer Führungskraft nicht vereinbar und stelle aufgrund der Interessenssituation einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 BGB dar. Durch das Verhalten könne sowohl unternehmensintern, aber auch in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden, die Entscheidungsfindung der Repräsentantin könne durch Vorteilsgewährungen beeinflusst werden. Demgegenüber rechtfertige dies jedoch nicht, die Nichtgewährung der vereinbarten Gewinnbeteiligung. Diese sei ausschließlich an den persönlichen Erfolg der Klägerin geknüpft, nicht aber an deren besonderen solidarischen Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber (OLG Celle, Urteil vom11.11.2009, Az.: 9 U 31/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Tantiemen sind in der Regel leistungsbezogen und nicht als Belohnung für besondere Vertragstreue gedacht. Verhält sich ein Mitarbeiter treuwidrig, so kann ihm der Arbeitgeber weder die Tantiemen noch das Grundgehalt verweigern.
Expertenrat
Es kommt bei der besonderen Vorbildfunktion von Führungskräften weder darauf an, wie hoch der gezogene Vorteil ist, noch ist es von Bedeutung, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Vorteile erwartet wurden oder honoriert werden sollten.
Die Annahme eines nicht unerheblichen unentgeltlichen Vorteils kollidiert mit der Pflicht einer Führungskraft, gegebenenfalls auch gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Geschäftspartnern zu vertreten und durchzusetzen. Dabei trennt das Merkmal der „Erheblichkeit“ die Spreu vom Weizen. Denn kleinere Präsente wie Werbegeschenke und Aufmerksamkeiten zu Festlichkeiten sind selbstverständlich erlaubt.
Checkliste zum Download
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