18 Punkte in Flensburg – Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für Lkw-Fahrer nach Kündigung
18 Punkte in Flensburg für Lkw-Fahrer: Kündigung wirksam - Sperrzeit unzulässig
Sammelt ein Lkw-Fahrer 18 Punkte in Flensburg, so ist nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wirksam, nicht jedoch die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (Az.: L 7 AL 120/09).
Der Fall aus der Praxis
Ein als Lkw-Fahrer beschäftigter Arbeitnehmer hatte bereits vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses durch mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahrerflucht und andere private Verstöße 17 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt. Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg hatte den Fahrer über die Punktezahl informiert und entsprechend verwarnt. Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kassierte der Beschäftigte einen weiteren, den entscheidenden 18. Punkt, weil er während einer Privatfahrt sein Handy benutzt hatte. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass er nur Arbeitsplätze für Fahrer habe.
Die Arbeitsagentur verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil der Fahrer für seine Kündigung selbst verantwortlich sei. Der gekündigte Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Verhängung der Sperrzeit und zog vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Nach Meinung des Gerichts entspreche die Verhängung einer Sperrzeit zwar der ständigen Rechtsprechung im Falle von Trunkenheitsfahrten oder andere besonders groben Verstößen, die bereits für sich genommen zum Verlust des Führerscheins führten. Das Telefonieren während der Fahrt sei jedoch eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit und mit Trunkenheitsfahrten nicht vergleichbar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber schon dies als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten habe werten wollen. Vielmehr sei der Lkw-Fahrer nur entlassen worden, weil er nicht mehr habe fahren dürfen. Eine Sperrzeit setze aber einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten voraus. Im Ergebnis komme dem Kläger zugute, dass sein Arbeitsvertrag keine Klausel zu privaten Verkehrsverstößen enthielt (Hessisches LSG, Urteil vom 21.11.2011, Az.: L 7 AL 120/09).
Flensburg ist zuständig für die angehäuften Punkte der Lkw-Fahrer
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg führt das Verkehrszentralregister (VZR), auch Verkehrssünderkartei genannt. Dort werden im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst. Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt, sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Im Verkehrszentralregister werden gemäß § 28 Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Wesentlichen rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen von
- Fahrerlaubnisbehörden, die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem),
- Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 € oder einem Fahrverbot ahnden sowie
- Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen,
erfasst.
Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, mit Punkten bedacht und nach bestimmten Fristen gelöscht. Nach dem Punktsystem unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des betroffenen Kraftfahrers.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass nicht jeder Verstoß zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister führt. Verwarnungen und Ordnungswidrigkeiten unter 40 € bleiben unberücksichtigt.
Lesen Sie zum Thema Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Kündigung wegen zu vieler Punkte in Flensburg auch die Entscheidung in unserem Artikel: Kündigung wegen Führerscheinentzug: Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für entlassenen Berufskraftfahrer
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