„Ich hau dir vor die Fresse": Bedrohung rechtfertigt fristlose Kündigung
„Ich hau dir vor die Fresse" rechtfertigt fristlose Kündigung wegen Bedrohung
Die Bedrohung eines Vorgesetzten durch die Ankündigung, ihm gegenüber körperliche Gewalt anzuwenden, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit schützt in einem solchen Fall nicht vor dem Rauswurf, denn kein Vorgesetzter muss es hinnehmen, dass ihm ein untergebener Mitarbeiter Prügel androht.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war im Bereich Straßenmanagement bei einer Kommune beschäftigt. Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten äußerte er sich seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten:
"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal."
Wegen dieses Vorfalles kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Dieser wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seinen Rauswurf. Er argumentierte, dass sein Vorgesetzter ihn zuvor massiv provoziert habe.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Der Kläger habe seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht. Bereits ein Jahr zuvor sei der Arbeitnehmer wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten abgemahnt worden. Entgegen der Behauptung des Klägers habe nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können, dass der Kläger zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden sei (ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 6 Ca 1749/12).
Wichtiger Hinweis
Lässt sich ein Arbeitnehmer dazu hinreißen, einem Vorgesetzten körperliche Gewalt anzudrohen, so rechtfertigt dies in der Regel eine fristlose Kündigung. In solchen Fällen ist es einem Arbeitgeber auch bei einem langjährig, bisher beanstandungslos beschäftigten Arbeitnehmer nicht zuzumuten, diesen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Es gilt hierbei auch stets zu beachten, dass der Arbeitgeber seinen anderen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht hat, die u. a. beinhaltet, die Arbeitnehmer vor Bedrohungen zu schützen.
Beleidigungen und Bedrohungen nehmen zu
Die guten Sitten scheinen im betrieblichen Alltag allmählich zu verrohen. Anders lässt sich die in letzter Zeit auffällig wachsende Zahl von Kündigungsschutzprozessen, die eine fristlose Kündigung aufgrund einer Beleidigung oder Bedrohung zum Gegenstand haben, kaum erklären. Die Hemmschwelle für den Gebrauch von Schimpfwörtern gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist dramatisch gesunken. So mussten sich die Gerichte mit Fällen auseinandersetzen, in denen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber als „Wichser“, „Drecksau“, „Speckrolle“, „Arschloch“ oder „Idiot“ bezeichnet wurden. In der Regel entscheiden die Gerichte moderat und räumen den Delinquenten eine zweite Chance ein – sofern nicht bereits eine Abmahnung aufgrund eines ähnlichen Verhaltens vorliegt (siehe Eingangsfall). In die Interessenabwägung der Gerichte fließen die folgenden Gesichtspunkte mit ein:
- Vorverhalten des Bedrohten bzw. Beleidigten (eventuell Provokation)
- Ursache der Konfliktentstehung
- Einsichtsfähigkeit des Delinquenten
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- bisheriges Verhalten des Delinquenten
- Wiederholungsgefahr
- soziale Umstände
Das sagt das Strafgesetzbuch
§ 241 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
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