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Fristlose Kündigung kann sogar bei möglicher Schuldunfähigkeit zulässig sein

27. Juni 2011

Sexuelle Belästigung und Verleumdung von Kolleginnen

Schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung darstellen. Dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines manisch-depressiven Beschäftigten, dem seine Kollegen sexuelle Belästigung und Verleumdung vorwarfen entschieden.

Fristlose Kündigung kann sogar bei möglicher Schuldunfähigkeit zulässig sein auf www.business-netz.com 

Der Fall: Sachbearbeiter ist manisch-depressiv

Der 52-jährige Kläger war bei einem Automobilbetrieb seit 1986 als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit der Trennung von seiner Familie befand er sich kurzfristig Mitte 2008 in ambulanter psychologischer Behandlung. Von Ende 2008 bis Mitte 2009 war er aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs arbeitsunfähig. Am 08.02.2010 ermahnte der Arbeitgeber den Kläger, seine fortlaufenden verbalen sexuellen Belästigungen gegenüber dem weiblichen Personal zu unterlassen. Als dieser zwei Tage später die mit ihm im Großraumbüro zusammen tätige Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten „Besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen“ beleidigte, mahnte der Arbeitgeber ihn ab. Am 25.02.2010 forderte der Kläger seine Kollegen und Kolleginnen trotz der Mittagspause auf, zu bleiben, da er gleich eine „Bombe platzen“ lassen würde. Als seine Vorgesetzte erschien, behauptete er, dass sie die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht habe. Er habe ihr Auto gesehen und sie, die Vorgesetzte, wisse ja, dass der Mann HIV positiv sei und was sie sich damit jetzt eingefangen habe. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Mann stritten dies ab und stellten gegen den Sachbearbeiter Strafanzeige wegen Verleumdung. Der Arbeitgeber kündigte ihm aufgrund dieses Vorfalles fristlos. Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Kündigungsschutzklage zurück. Im Berufungsverfahren wandte der mittlerweile unter Betreuung stehende Kläger lediglich ein, dass während eines Klinikaufenthalts im April und Mai 2010 festgestellt worden sei, dass er manisch-depressiv sei und auch am 25.02.2010 schuldlos gehandelt habe.

 


Das sagt der Richter: Störung des Betriebsfriedens ist unzumutbar

Das Landesarbeitsgericht wies seine Berufung zurück. Zur Begründung führten die Richter aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Vorgesetzte tatsächlich bei dem Geschäftspartner übernachtet hat, denn aufgrund der konkreten Umstände und der süffisanten Diktion der klägerischen Unterstellungen habe er diese grob beleidigt. Er habe damit nicht nur eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern wollte die Vorgesetzte gezielt bloßstellen, indem er vermeintliche Intimitäten in deren Anwesenheit den Kollegen gegenüber preisgab. Der Kläger sei auch bereits einschlägig abgemahnt worden. Zwar setzt eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Indessen ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die durch den Kläger andauernd sexuell gefärbte grobe Beleidigungen verursachte erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung auch künftig hinzunehmen: Dies gelte auch, wenn der Kläger zu dieser Zeit schuldlos gehandelt haben sollte (LAG Köln, Urteil vom 09.06.2011;  Az.: 5 Sa 509/10).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

Das LAG Köln betont in seiner Entscheidung, dass bei einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung unter bestimmten Umständen kein Verschulden des Arbeitnehmers notwendig ist. Es folgt damit seiner Linie, die es schon in einem Urteil aus dem Jahr 2002 bezüglich des Messerangriffs eines geistesgestörten Arbeitnehmers auf einen arglosen Kollegen festgeschrieben hat. Danach bilden Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, regelmäßig nur dann einen wichtigen Grund zur fristlosen verhaltensbedingten Kündigung, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Es gibt laut den Richtern des LAG allerdings Grenzen.

„Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahme: So kann etwa ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers die betriebliche Ordnung derart nachhaltig stören, dass dem Arbeitgeber eine Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichtverletzung nicht zu vertreten hat“ (LAG Köln, Urteil vom 17.04.2002; Az.: 6 Sa 1334/01).

Darauf zielt auch die aktuelle Entscheidung ab. Die durch die sexuell anzüglichen Beleidigungen verursachte erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung stellen einen so gravierenden Grund dar, dass der Arbeitgeber sie künftig nicht hinnehmen muss.

 

 

Fristlose oder außerordentliche Kündigung verlangt immer einen wichtigen Grund

Ohne wichtigen Grund ist kein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufhebbar.

§ 626 BGB

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Sie bedarf grundsätzlich der Schriftform. Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich immer nur unter den in § 626 BGB genannten Voraussetzungen zulässig:

  1. Es müssen schwerwiegende Tatsachen vorliegen, die
  2. dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
  3. unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
  4. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

 

Faustregeln helfen bei fristloser Kündigung kaum weiter

Welche Verhaltensweisen konkret hier den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen, lässt sich grundsätzlich nicht generalisieren. Es liegt diesbezüglich eine kaum zu überblickende Fülle von Gerichtsurteilen vor, die immer wieder auf den individuellen Einzelfall abstellen. Fristlose Kündigungen sind u. a. bestätigt worden bei

  • strafbaren Handlungen,
  • Arbeitsverweigerung
  • Androhungen von Krankheiten
  • geschäftsschädigenden Äußerungen
  • haltlosen Anschuldigungen
  • groben Beleidigungen
  • Mobbing
  • sexueller Belästigung
  • schwerwiegender Verdacht einer strafbaren Handlung


Entscheidendes Kriterium ist bei den Gerichten in letzter Zeit immer mehr die Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit geworden.

 

Aufpassen

Die fristlose Kündigung darf nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, nach dem Tag, an dem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat, ausgesprochen werden. Ist diese Frist verstrichen, ist diese Art der Kündigung unzulässig!

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, Zumutbarkeit, Schuldunfähigkeit, 5 Sa 509/10
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