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Leiharbeiter haben keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

4. Februar 2010

Beschäftigen Sie Mitarbeiter, deren Tätigkeiten auf unterschiedlichste Einsatzorte verteilt sind, so können nicht unerhebliche Fahrtkosten anfallen. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn eine einzel- bzw. tarifvertragliche Regelung dies vorsieht.

Fahrtkosten für Leiharbeitnehmer auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Ein Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von über 1000 €, die ihm im Sommer 2008 dadurch entstanden waren, dass er an wechselnden Einsatzorten tätig war. Die geltenden Tarifbestimmungen enthielten keine Regelungen hinsichtlich eines Fahrtkostenersatzes, sahen aber bei Wegezeiten, die über 1,5 Stunden für Hin- und Rückweg lagen, eine entsprechende Vergütungspflicht vor. Allerdings bezog sich diese Erstattungspflicht auf den Weg zwischen Geschäftsstelle und Einsatzort. Für alle weiteren Aufwendungen wurde auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen.



 

Das sagt der Richter

Das Gericht verneinte einen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Erstattung von Fahrtkosten. Ein solcher könne sich insbesondere nicht aus dem Tarifvertrag ergeben, denn der Regelungsinhalt beschränke sich auf die Vergütung, die fällig sei, wenn die Wegezeiten zwischen Unternehmenssitz und Einsatzort ein bestimmtes Limit überstiegen. Gemeint sei damit eine erhöhte Lohnzahlung, nicht aber die Fahrtkosten. Auch ein Ersatz nach § 670 BGB scheide aus, denn dieser finde nur auf solche Aufwendungen Anwendung, die gerade nicht durch eine Lohnzahlung bereits abgegolten seien. Fahrtkosten zwischen Wohnort und Einsatzort seien, sofern sich aus dem Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich nichts anderes ergebe, vom Arbeitnehmer selbst zu tragen und daher bereits Bestandteil der vereinbarten Vergütung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 1 Sa 331/09).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder entsprechende Bestimmungen im Tarifvertrag müssen Sie Ihren Mitarbeitern anfallende Fahrtkosten nicht erstatten.

 

Praxistipp

Dies gilt auch bei wechselnden Einsatzorten, wie es bei Leiharbeitnehmern durchaus öfters der Fall sein kann.

 

Mustervereinbarung zum Download

Möchten Sie die Fahrtkosten Ihrer Mitarbeiter ersetzen, dann sollten Sie dies bereits im Arbeitsvertrag regeln. Nutzen Sie hierzu unsere Mustervereinbarung zur Übernahme von Fahrtkosten.

 

Ein typischer Fall aus der Praxis, bei dem Sie die Fahrtkosten nach § 670 BGB zu ersetzen haben, ist die Einladung eines Stellenbewerbers zu einem Vorstellungsgespräch. Neben den Fahrtkosten müssen Sie auch die Verpflegungskosten und eventuell anfallende Übernachtungskosten übernehmen. Bei Bahnfahrten sind grundsätzlich sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt mit der Bahn 2. Klasse zu übernehmen.

 

Expertenrat

Sie können sich der Kostenerstattung entziehen, indem sie bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch die Erstattung notwendiger Aufwendungen (Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten) ausschließen. Ein solcher negativer Erstattungsbeschluss, aber auch einschränkende Hinweise sind rechtlich zulässig. Sie müssen dies dem potenziellen Arbeitnehmer aber bereits mit der Aufforderung zur Vorstellung mitteilen.

 

Vorsicht

Gleiches gilt, wenn sich der Bewerber ohne Aufforderung Ihrerseits aufgrund einer Stellenanzeige oder eines Hinweises der Arbeitsagentur vorstellt.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Aufwendungen, Vorstellungsgespräch, Leiharbeitnehmer, Fahrtkosten, Erstattungsanspruch, Einsatzort, 1 Sa 331/09
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Kommentare

Equal Treatment für Leiharbeiter

(nicht überprüft) am 16 März, 2012 - 08:06

Liebe Gäste!

Equal Treatment bei der Zeitarbeit verschafft Leiharbeitnehmern jetzt einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem entleihenden Betrieb auf Zugang zu allen Gemeinschaftseinrichtungen bzw. Gemeinschaftsdiensten, die dieser seiner Stammbelegschaft einräumt.

Hiervon darf laut dem neuen § 13b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur abgewichen werden, wenn eine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies führt aber auch zu gravierenden lohnsteuerlichen Folgen – die dem Leiharbeitnehmer eingeräumten geldwerten Vorteile müssen nämlich vom Verleiher versteuert werden.

Für mehr Informationen lesen Sie bitte unseren heutigen Beitrag:

http://www.business-netz.com/artikel/Personal/Lohn-und-Gehalt/Equal-Trea...

Herzliche Grüße
Ihre Business-Netz Redaktion

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MODERNER SKLAVENHANDEL

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 15 März, 2012 - 22:42

Diese Sklavenverleiher breiten sich hier aus wie die Pest und Ratten wie dieser schleimige Wulff kriegen 200.000 JEDES JAHR!!!

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Ratgeber

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 20 Oktober, 2011 - 20:06

Für ausbeuter ist immer gutes rat wie kann mann kosten einsparen und noch mehr gewinn zumachen.Warum schreibt keine
Leiharbeiter haben Anspruch auf Fahrtkostenerstattung oder Gleiches Geld für gleiche Arbeit.Leiharbeit gleicht moderne sklaverei.

  • Antworten
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