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Erholungsurlaub kann gestückelt werden

2. November 2009

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Gesetzgeber verlangt deshalb einen zusammenhängenden Urlaub, weil so am ehesten mit Erholung gerechnet werden kann. Eine besonders schlaue Arbeitnehmerin wollte sich diese gesetzliche Regelung in dreister Manier zu Nutze machen.

 

Erholungsurlaub kann gestückelt werden 

Der Fall aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin hatte 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin auf einzelne Tage einschließlich eines Blocks von zwölf Tagen aufgeteilt. Am Ende des Jahres forderte sie ihren Arbeitgeber auf, ihr den Urlaub noch einmal zusammenhängend zu gewähren, weil die Aufstückelung gegen die gesetzliche Regelung verstoße. Der Arbeitgeber weigerte sich, dem Verlangen der Mitarbeiterin nachzukommen. Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor Gericht.

 

Das sagt der Richter

Das Gericht entschied den Rechtsstreit für den Arbeitgeber. Es sei auch eine „Stückelung“ des Urlaubs möglich. Den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sei nicht zu entnehmen, dass nur eine zusammenhängende Urlaubsgewährung dem bestehenden Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers Rechnung trage. Zwar sei in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) bestimmt, dass bei einer Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen müsse. Dies gelte aber nur, wenn davon keine Ausnahme zu machen sei. Eine solche sei nach § 13 Abs. 1 BUrlG möglich. Eine Abweichung sei dementsprechend auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers gesetzlich abgesichert. Die Parteien könnten eine Aufteilung des Urlaubs im Kalenderjahr frei vereinbaren (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 7 Sa 1655/08).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Die Gewährung von Erholungsurlaub ist eine Ihrer wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Innerhalb eines Urlaubsjahres bestimmen Sie den Zeitpunkt des Urlaubs. Nimmt ein Arbeitnehmer Urlaub ohne Ihr Einverständnis, können Sie ihm fristlos kündigen.

 



 

Individuelle Urlaubswünsche beachten!

Als Arbeitgeber müssen Sie trotz Ihres Direktionsrechts die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

 

Expertenrat

Die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern gehen den Urlaubswünschen von ledigen Arbeitnehmern aus sozialen Erwägungen üblicherweise vor.

Wünscht ein Mitarbeiter die Aufteilung seines Urlaubs auf mehrere einzelne Urlaubszeiträume, so ist dies zulässig. Die Folge ist, dass hinsichtlich des beantragten und gewährten Urlaubs der Urlaubsanspruch erfüllt ist.

 

Vorsicht!

Haben Sie mit einem Mitarbeiter dessen Urlaubszeit einmal festgelegt, so sind Sie an diese Vereinbarung gebunden. Nur für den Fall, dass eine betriebliche Notlage eintritt, können Sie verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub verschiebt. Die dadurch entstehenden Kosten tragen Sie.

 

Übersicht zum Download

Unsere Übersicht zum Urlaubsrecht ermöglicht Ihnen einen raschen Überblick über die zentralen Fragen zum Thema Urlaub.

 

Noch umfassendere Informationen erhalten Sie mithilfe unseres Feature-Pakets Urlaubsrecht: Streit vermeiden - Urlaub genießen

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Urlaub, Urlaubsrecht, Erholung, Aufteilung, Urlaubswünsche, BUrlG, Stückelung, 7 Sa 1655/08, Erholungsurlaub
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