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Eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigt fristlose Kündigung

12. September 2011

Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts: Parteien schließen Vergleich

Die Selbstbeurlaubung bzw. der eigenmächtige Urlaubsantritt eines Arbeitnehmers rechtfertigt in der Regel die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigt fristlose Kündigung auf www.business-netz.com 

 

Der Fall aus der Praxis

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer ist seit 18 Jahren in einem Unternehmen als Schlosser beschäftigt. Eine ordentliche Kündigung ist tariflich ausgeschlossen. Im Jahr 2010 hatte der Mitarbeiter fünf Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die deshalb in das erste Quartal des Jahres 2011 übertragen wurden. Urlaub muss beim Vorgesetzten beantragt werden und darf ohne vorherige Genehmigung nicht angetreten werden. Außerdem ist geregelt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur auf schriftlichen Antrag und nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung über den 31.03. hinaus bestehen bleiben. Mitte März 2011 beantragte der Mitarbeiter bei seinem Vorgesetzten die fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31.03. bis zum 06.04.2011.

Der Vorgesetzte lehnte den Urlaubsantrag wegen der Langzeiterkrankung zweier Kollegen und des entsprechenden Arbeitskräftebedarfs ab und bot an, bei der Personalabteilung wegen einer ausnahmsweisen Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus nachzufragen. Am 30.03.2011 erhielt er von seinem Vorgesetzten die Mitteilung, dass eine Übertragung nicht in Betracht komme. In der Folge erschien der Arbeitnehmer in der Zeit vom 31.03. bis zum 06.04.2011 nicht am Arbeitsplatz. Sein Vorgesetzter entdeckte am 31.03.2011 einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters für diesen Zeitraum auf seinem Schreibtisch.



Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, so der Arbeitgeber, weil dem Mitarbeiter habe klar sein müssen, dass sein Verhalten unmittelbar zur Kündigung führen werde. Zudem habe er seinem Vorgesetzten gegenüber am 30.03.2011 erklärt, er werde seinen Urlaub antreten und es sei ihm egal, ob er entlassen würde.

Der Arbeitnehmer hielt die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Es habe zuvor noch keinen entsprechenden Vorfall gegeben und er sei bislang auch nicht abgemahnt worden. Er habe zwar aus rechtlicher Unkenntnis und wegen der Befürchtung, sein Urlaub werde ansonsten verfallen, tatsächlich ohne vorherige Genehmigung eigenmächtig die fünf Tage Urlaub genommen. Für diesen Fehler entschuldige er sich. Allerdings sei auch das Verhalten des Arbeitgebers, ihm erst am 30.03.2011 mitzuteilen, dass eine Übertragung des Resturlaubs über den 31.03. hinaus ausscheide, nicht in Ordnung gewesen. Die ihm vorgeworfene Äußerung gegenüber seinem Vorgesetzten am 30.03.2011 habe er nicht getätigt.

 

Das sagt das Gericht

Die Parteien schlossen auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich: Das Arbeitsverhältnis besteht fort und die fristlose Kündigung ist gegenstandslos. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung.

Grundsätzlich könne die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Im Kündigungsschutzrecht gebe es jedoch keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei immer noch zusätzlich in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers sei.

Der Mitarbeiter im Streitfall sei seit 18 Jahren beanstandungslos im Betrieb beschäftigt gewesen. Der Arbeitgeber habe sich nicht korrekt verhalten, als er den Urlaubsantrag des Mitarbeiters im Übertragungszeitraum mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt hat. Einer Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus habe der Arbeitgeber eine Absage erteilt und dies dem Mitarbeiter erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig. Das rechtswidrige Verhalten des Arbeitnehmers werde dadurch zwar nicht geheilt, könne vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung rechtfertigen - die im vorliegenden Fall tarifvertraglich ausgeschlossen sei - oder eine Abmahnung (ArbG Krefeld, Vergleich vom 08.09.2011, Az.: 1 Ca 960/11).

 

 

Kein Recht auf Selbstbeurlaubung

Es besteht für Arbeitnehmer kein Recht zur Selbstbeurlaubung. Die Selbstbeurlaubung bzw. der eigenmächtige Urlaubsantritt kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Lehnt der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag unzulässigerweise ab, so muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gegebenenfalls gerichtlich einklagen.

 

 

Urlaubsanspruch ist zeitlich befristet

Der Urlaubsanspruch ist zeitlich befristet und auf das Kalenderjahr begrenzt; er entsteht am 01.01. und endet am 31.12. des Urlaubsjahres, wenn er nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird.

 

Wichtiger Hinweis

Eine Übertragung auf das folgende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Beachten Sie, dass übertragener Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden muss, ansonsten erlischt der Anspruch. Durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine tarifliche Regelung kann dieser Übertragungszeitraum aber verlängert werden.

 

Prozessvergleich ermöglicht einvernehmliche Beilegung eines Rechtsstreits

Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben während eines Prozesses wird als Prozessvergleich oder auch gerichtlicher Vergleich bezeichnet. Zahlreiche gerichtliche Verfahren enden heutzutage durch Prozessvergleich.

Die Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleiches sind:

  • allgemeine Vergleichsvoraussetzungen
  • vor einem deutschen Gericht geschlossen
  • anhängiges Gerichtsverfahren wird beendet
  • Vergleich wird zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen
  • Vergleich wird nach § 160 Zivilprozessordnung (ZPO) protokolliert

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kündigung, Vergleich, Selbstbeurlaubung, Urlaubsantritt, 1 Ca 960/11, fristlose Kündigung, eigenmächtiger Urlaubsantritt
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