Ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz erlaubt?
Ewige Streitfrage: Ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz erlaubt oder nicht?
Die E-Zigarette erhitzt nicht nur die Heizspindel im Inneren des Verdampfers, sondern auch die Gemüter. In vielen Situationen sorgt das neue Gerät nämlich für Diskussionsstoff – allen voran am Arbeitsplatz. Ein Blick auf die rechtliche Lage bringt Klarheit.
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Die rechtliche Lage ist klar definiert – unter bestimmten Bedingungen
Die E-Zigarette kann aus zwei Perspektiven betrachtet werden. Befürworter argumentieren damit, dass keine Verbrennung von Giftstoffen erfolgt und keine schlechten Gerüche entstehen. Kritiker halten dagegen, dass dennoch Nikotin in den meisten Liquids enthalten ist und deswegen der Tatbestand des Passivrauchens erfüllt ist.
Beide Meinungen sind nicht per se falsch. Und das sorgt am Arbeitsplatz nicht selten für Klärungsbedarf. Nämlich dann, wenn der geneigte Dampfer ohne böse Absichten zur E-Zigarette greift und die Arbeitskollegen nicht damit einverstanden sind. Rechtlich gesehen verhält es sich schwieriger als bei der herkömmlichen Zigarette: Diese ist nämlich längst am Arbeitsplatz verboten, während die E-Zigarette explizit nicht unter das Rauchverbot fällt.
Welches Gewicht hat das Wort des Arbeitgebers?
Vor dem Gesetz ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz folglich nicht verboten. Auf einem anderen Blatt steht jedoch das freie Bestimmungsrecht des Arbeitgebers – zumindest vermeintlich. Arbeitgeber, die die Nutzung der gängigen E-Zigaretten kategorisch verbieten, berufen sich auf ihre Hoheitsposition, befinden sich damit jedoch nicht im Recht. Denn: So lange keine betrieblichen Belange berührt sind, darf der Arbeitgeber seinen Angestellten nicht das Dampfen verbieten. Dies deckt sich mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster im November 2014, laut der in nordrhein-westfälischen Gaststätten das Dampfen nicht verboten werden darf.
Die Kernaussage ist also eindeutig: Da das Dampfen (nach heutigen Erkenntnissen) seine Mitmenschen nicht passiv schädigt, gibt es keinen Grund und keine Berechtigung, es an Orten wie dem Arbeitsplatz zu verbieten. In speziellen Situationen wie im direkten Kundenkontakt gilt das jedoch nicht – die Prämisse ist stets, dass die betrieblichen Belange nicht durch die E-Zigarette gestört werden.
Wie sieht es in der Praxis aus?
Wie dieses Thema in der Praxis gehandhabt wird, ist ganz unterschiedlich. Schließlich steht ein friedliches Betriebsklima an erster Stelle und alle Beteiligten sind angehalten, dazu beizutragen. In Härtefällen ist deswegen das Fingerspitzengefühl von Führungskräften gefragt, eine Lösung zu finden, mit der alle Betroffenen leben können, auch wenn das nicht immer möglich ist.
Die Kommunikation spielt dabei eine wichtige Rolle. Nicht selten kommt die Abneigung gegenüber der E-Zigarette daher, dass sie ein neues und vielen Menschen unbekanntes Produkt ist, das pauschal mit dem Rauchen gleichgesetzt wird. Oft ist nur ein wenig Aufklärungsarbeit nötig, um die Situation zu klären. Dennoch sollten sich Dampfer am Arbeitsplatz zumindest zurückhalten, wenn sie bemerken, dass sie damit auf Abneigung stoßen. Schließlich gilt beim Dampfen wie beim Rauchen, dass es sich letzten Endes um eine Nikotinsucht handelt, bei der es sicher nicht schadet, sie ein wenig einzugrenzen.
Im Zweifelsfall gilt also: Es sollte immer möglich sein, die Lust auf Nikotin bis zum Feierabend auszuhalten. Einmal daran gewöhnt, fällt die Enthaltsamkeit von Tag zu Tag leichter und der Chef braucht sich keine Sorgen mehr um Probleme im Team zu machen.
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