Mehr Rechtsschutz für Arbeitgeber bei Betriebsprüfung durch Rententräger
Feststellung der Scheinselbstständigkeit durch Rententräger bei Betriebsprüfung bleibt folgenlos
Stellt der Rententräger nach einer Betriebsprüfung im Beitragsprüfungsbescheid lediglich fest, dass im Betrieb die Voraussetzungen der Scheinselbstständigkeit erfüllt sind, ohne weitere Bestimmungen zum Prüfzeitraum und zur Beitragsnachforderung zu enthalten, so ist der Bescheid nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Bayern rechtswidrig (Az.: L 5 R 848/08). Der Bescheid verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil der betroffene Arbeitgeber nicht erkennen kann, was von ihm verlangt wird.
Der Fall aus der Praxis
Der beklagte Rententräger hatte in einem Betrieb eine Beitragsprüfung durchgeführt. In dem daraufhin erlassenen Bescheid stellte er fest, dass zwei im Unternehmen des Arbeitgebers tätige Personen nur dem Schein nach selbstständig und tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt seien. Weitere Angaben enthielt der Bescheid nicht, insbesondere nicht zum Tätigkeitsbeginn oder -ende, zur Beitragshöhe, zur Beitragsnachforderung oder zum Prüfzeitraum. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Arbeitgeber gegen den Bescheid des Rententrägers.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht erklärte den Bescheid für rechtswidrig. Er verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil der Arbeitgeber als Adressat nicht habe erkennen können, was von ihm gefordert wird. Darüber hinaus sei der Bescheid keine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung, da unzweifelhafte zeitliche und tätigkeitsbezogene Angaben fehlten. Des Weiteren liege eine unzulässige "Elementen-Feststellung" vor, weil die Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung als isolierte Feststellung lediglich eines Tatbestandselements nicht rechtmäßig sei (LSG Bayern Urteil vom 17.05.2011, Az.: L 5 R 848/08).
Gericht stärkt den Rechtsschutz der Arbeitgeber bei der Betriebsprüfung durch Rententräger
Alle vier Jahre müssen Arbeitgeber sowohl mit einer Steuerprüfung des Finanzamts als auch mit einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung rechnen. Mit der vorliegenden Entscheidung konkretisiert das LSG Bayern, welche Anforderungen an die Begründungspflicht der Betriebsprüfungsbehörden zu stellen sind. Gleichzeitig stärken die Sozialrichter mit dem Urteil den Rechtsschutz von Arbeitgebern bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung.
Weisungsgebundenheit spricht für Scheinselbstständigkeit
Eine Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten zählt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist. Wichtige Kriterien sind deshalb die Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen. Sozialversicherungsrechtlich gelten Scheinselbstständige als Arbeitnehmer, sodass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind.
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