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Bereitschaftdienste sind bei der Pausenberechnung zu berücksichtigen

16. April 2010

Bereitschaftsdienste gelten als Arbeitszeit und müssen deshalb bei der Berechnung der Mindestdauer von Ruhepausen berücksichtigt werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervor.

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit auf www.business-netz.com

Der Fall aus der Praxis

Ein Facharzt stritt mit seinem Arbeitgeber über die Frage, ob dieser bei Überschreiten einer Arbeitszeit von 9 Stunden automatisch 45 Minuten Pausenzeit von der zu bezahlenden Arbeitszeit abziehen dürfe. Der Mediziner arbeitete 30 Stunden pro Woche und übernahm auch Bereitschaftsdienste. Wenn er nach einem normalen Arbeitstag noch einen Bereitschaftsdienst absolvierte, überschritt er die 9 Stunden Arbeitszeit, sodass die dadurch anfallenden Pausen von seinem Gehalt abgezogen wurden. Dagegen klagte er. Er und seine Kollegen würden nie länger als 30 Minuten Pause machen. Bereitschaftsdienst sei außerdem keine Vollarbeitszeit, weil er keinen dauernden Arbeitseinsatz erfordere.



 

Das sagt der Richter

Das Gericht war anderer Auffassung. Bereitschafsdienst zähle zur „normalen“ Arbeitszeit, die ab einer bestimmten Dauer durch Pausen zu unterbrechen sei. Der Arbeitgeber könne nicht nur, sondern müsse vielmehr dem Arbeitnehmer eine Pause gewähren, sobald dessen Arbeitszeit besagte 9 Stunden überschreite. Allerdings sei im Streitfall nur eine 30-minütige Pause vom Gehalt abzuziehen sei, weil die 45 Minuten nicht ordnungsgemäß festgelegt worden seien (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2009, Az: 6 Sa 347/08).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Die Pause ist ein nicht zu vernachlässigender Bestandteil im Rahmen der Arbeitszeit, denn durch die Reduzierung von Pausenzeiten könnten Arbeitgeber die Nettoarbeitszeit eines Mitarbeiters deutlich erhöhen. Die Dauer der Pausenzeiten sind deshalb in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ausdrücklich geregelt.

 

Praxistipp

Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter nach 6 Stunden Arbeitszeit einen Anspruch auf eine 30 minütige Pause. Nach 9 Stunden Arbeitszeit erhöht sich die Dauer der Pause auf 45 Minuten. Die Pausenzeit kann auf zwei Pausen aufgeteilt werden. Eine Pause muss mindestens 15 Minuten dauern. Ein Mitarbeiter darf also nicht länger als 6 Stunden ohne Pause beschäftigt werden.

 

Pausenregelungen divergieren

Die Gestaltung der Pausenregelung ist abhängig von der konkreten Arbeitszeitform. Deshalb gilt es, zwischen den folgenden Arbeitszeitformen zu unterscheiden:

  • Arbeitsbereitschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung". Damit soll zum Ausdruck kommen, dass sich der Mitarbeiter in einer Phase der geringeren Beanspruchung am Arbeitsplatz aufhält und ständig bereit ist, in den Arbeitsprozess einzugreifen.
  • Bereitschaftsdienst bedeutet, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Mitarbeiter unterliegt also einer Ortsbeschränkung.
  • Bei der Rufbereitschaft kann der Mitarbeiter seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss dem Arbeitgeber jedoch im Voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen.

 

Vorsicht!

Die Rufbereitschaft gilt, anders als Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, nicht als Arbeitszeit. Sie bleibt deshalb bei der Berechnung der zulässigen Arbeits- und Pausenzeiten außer Betracht.

 

Checkliste zum Download

Wenn die Leistungskurve von Mitarbeitern sinkt, steigt das Unfallrisiko rapide an. Es liegt deshalb im besonderen Interesse des Arbeitgebers, für eine vorschriftsmäßige Festlegung und Einhaltung der Ruhepausen zu sorgen. Welche gesetzlichen Vorgaben Sie dabei zu beachten haben, erfahren Sie in unserer Checkliste Pausenregelung.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, ArbZG, Pausenregelung, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, 6 Sa 347/08
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