Bundespolizist verliert Beamtenstatus wegen Beihilfe zur Prostitution
Beihilfe zur Prostitution rechtfertigt Verlust des Beamtenstatus bei Bundespolizist
Ein Bundespolizist hat durch die Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Die strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Bundespolizist hatte seiner Partnerin die Wohnung zur Prostitution überlassen und in einem Pornofilm als Darsteller mitgewirkt.
Der Fall aus der Praxis
Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte einen Bundespolizisten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € rechtskräftig verurteilt. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat daraufhin die Entfernung des Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Der Bundespolizist wehrte sich gegen den Verlust seines Beamtenstatus und ging in Berufung.
Das sagt das Gericht
Ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Verwaltungsrichter stellten zunächst fest, dass sie an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil gebunden seien. Bereits diese Feststellungen rechtfertigten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Bundespolizist habe danach schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er habe damit ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Allgemeinheit erwarte von einem Polizeibeamten Gesetzestreue. Damit sei es unvereinbar, dass er sich aktiv durch Förderung der verbotenen Prostitution im Rotlichtmilieu betätige und strafrechtlich auffalle. Dieses Dienstvergehen sei unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten so schwerwiegend, dass die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich sei (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2012, Az.: DB 13 S 2533/11).
Verwaltungsgerichtshof hat keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angefochten werden.
Einjährige Freiheitsstrafe hat Verlust des Beamtenstatus zur Folge
Ein Beamter verliert seine Beamtenrechte, wenn er durch das Urteil eines Strafgerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder darüber) verurteilt wird. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Regelung greift auch bei der sogenannten Gesamtstrafenbildung bei mehreren vorsätzlichen Taten.
Wichtiger Hinweis
Die Gesamtstrafenbildung ist die im deutschen Strafrecht festgelegte Vorgehensweise, wenn mehrere Straftaten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, zu bestrafen sind. Hat also ein Straftäter mehrere Straftatbestände verwirklicht, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt, erkennt das Strafgericht auf eine Gesamtstrafe. Bei tateinheitlichen Taten stellt sich die Frage der Gesamtstrafenbildung nicht, weil hier durch eine Tat mehrere Strafgesetze verletzt sind, sodass auch nur eine Strafe auszusprechen ist.
Bei bestimmten Straftaten führt bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zum Verlust des Beamtenstatus (z. B. seit 2009 auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit). Voraussetzung ist aber stets ein Strafurteil. Ein Strafbefehl genügt nicht.
Das sagt das Bundesbeamtengesetz (BBG) zum Verlust der Beamtenrechte
§ 41 Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
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